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2. Teil Repetitorium im Verwaltungsprozessrecht2. Kapitel Aufbaufragen › D. Klagehäufung und Beiladung

D. Klagehäufung und Beiladung

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Um keine Sachentscheidungsvoraussetzungen handelt es sich bei der Zulässigkeit einer Klagehäufung sowie der unterbliebenen Beiladung. Liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Klagehäufung nach § 44 VwVO nicht vor, so werden die Klagebegehren getrennt[1]. Und im Falle einer zuvor übersehenen Beiladung kann nachträglich beigeladen werden[2]. Daher empfiehlt sich eine Erörterung beider Aspekte zwischen den Sachentscheidungsvoraussetzungen und der Begründetheit[3]. Während die Klagehäufung selten Eingang findet in Klausuren[4], ist die Beiladung nach § 65 VwGO in Übungs- und Examensklausuren häufiger anzutreffen. Mit Blick auf die Beiladung ist die einfache und die notwendige Beiladung zu unterscheiden, § 65 VwGO. Voraussetzung für eine einfache Beiladung ist nach § 65 Abs. 1 VwGO, dass die rechtlichen Interessen eines Dritten berührt werden[5]. Sie steht im Ermessen des Gerichts („kann“). Kann die Entscheidung hingegen nur einheitlich auch dem Dritten gegenüber ergehen, so muss nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen werden (notwendige Beiladung). Die in der Klausurpraxis bedeutsamste Fallkonstellation einer notwendigen Beiladung[6] bildet die Drittanfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung. Denn ist eine solche Klage erfolgreich, wird die Baugenehmigung gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgehoben und damit zugleich die Rechtslage auch mit Wirkung für den Bauherrn gestaltet.

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