Читать книгу Klausurenkurs im Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 72

VIII. Das Fehlen der Rechtshängigkeit und einer rechtskräftigen Entscheidung

Оглавление

74

Schließlich darf derselbe Streitgegenstand nicht anderweitig rechtshängig sein, und es darf über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden sein (keine parallele oder doppelte Anrufung von Gerichten). „Streitgegenstand“ ist das auf einem bestimmten Lebenssachverhalt beruhende Klagebegehren[1]. Um ein und denselben Streitgegenstand handelt es sich, wenn die an den verschiedenen Prozessen beteiligten Parteien, der Sachverhalt und der geltend gemachte Anspruch identisch sind. Auch auf diesen Prüfungspunkt ist lediglich bei besonderen Anhaltspunkten im Sachverhalt einzugehen.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

Подняться наверх