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VII. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis

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Unter dem Stichwort „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“ werden Fallgruppen vereinigt, bei denen als verbindendes Kriterium Billigkeitserwägungen im Vordergrund stehen. Fehlt es an diesem Kriterium, ist die Klage oder der Antrag unzulässig. Allerdings wird das Rechtsschutzbedürfnis durch das Vorliegen der anderen Sachentscheidungsvoraussetzungen – insbesondere die Klagebefugnis oder ein berechtigtes Interesse – regelmäßig indiziert. Daher ist es lediglich dann ausführlicher zu behandeln, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für sein Fehlen indiziert[1].

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Die in der Klausurbearbeitung bedeutsamste Konstellation liegt beim vorbeugenden Rechtsschutz. Da die VwGO grundsätzlich auf nachträglichen Rechtsschutz ausgerichtet ist, bedarf es beim vorbeugenden Rechtsschutz eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses: Das Abwarten des nachträglichen Rechtsschutzes muss unzumutbar sein (s.u. Rn. 145). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch bei einer – jedenfalls offensichtlich – einfacheren Möglichkeit zur Erreichung des Rechtsschutzziels. Es fehlt etwa der Klage eines Verwaltungsträgers gegen den Bürger, wenn der Anspruch auch durch einen Verwaltungsakt geltend gemacht werden könnte. Das Gleiche gilt für einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wenn eine sofortige Vollstreckung nach § 61 VwVfG in Betracht kommt[2]. Eine weitere Fallgruppe bildet die missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts[3]. Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ist jedoch gerade bei dieser Fallgruppe Zurückhaltung geboten.

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