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c) Stiftungen des öffentlichen Rechts

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Stiftungen des öffentlichen Rechts werden vom Staat errichtet oder anerkannt. Sie kennzeichnet, dass vom Staat oder einem Dritten als Stifter eine Organisation zur Verwaltung eines endgültig übergebenen oder aus bestimmten Quellen zu speisenden Vermögens geschaffen wird. Die Organisation hat mit den Erträgen des Vermögens öffentliche Zwecke zu erfüllen. Der Stifter hat über den Stiftungsakt hinaus keinen weiteren Einfluss auf das Handeln der Stiftung. Zu unterscheiden sind Stiftungen mit und ohne eigene Rechtsfähigkeit.

Beispiele:

Stiftung Europa-Universität-Viadrina[38],
Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
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