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cc) Abgrenzung zum Verwaltungshelfer

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Beliehene sind abzugrenzen vom Verwaltungshelfer. Diese sind unselbstständig und nur als Werkzeug in die Erledigung hoheitlicher Aufgaben eingeschaltet – sie handeln im Auftrag und nach Weisung der Behörde. Ein klassisches Beispiel bildet die Tätigkeit von Schülerlotsen. – Werden private Unternehmen in die Aufgabenerfüllung eingebunden, so können sie unselbstständig sein, sie müssen es aber nicht. Insbes. ein staatlich beauftragter Abschleppunternehmer besitzt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe typischerweise eine gewisse Selbstständigkeit. Teilweise wird – unter Aufgabe des klassischen Merkmals der Unselbstständigkeit – auch diese Kategorie dem Verwaltungshelfer zugerechnet[41]. Überzeugender erscheint es indessen, am Merkmal der Unselbstständigkeit festzuhalten und dem (unselbstständigen) Verwaltungshelfer den (selbstständigen) Erfüllungsgehilfen zur Seite zu stellen[42].

Bild 2:

Ausdifferenzierung der öffentlichen Verwaltung nach ihren Trägern


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