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III. Gesetzesvollzug im europäisierten Bundesstaat

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Nachdem zuvor die verschiedenen Verwaltungsebenen dargestellt worden sind, gilt es nun zu klären, welche dieser Verwaltungsebenen für den Gesetzesvollzug im europäisierten Bundesstaat zuständig ist. Die Zuweisung einer Aufgabenkompetenz an die verschiedenen Verwaltungsträger wird auch als Verbandskompetenz bezeichnet. Sie klärt also, ob für den Gesetzesvollzug der Bund, die Länder, die Träger der mittelbaren Staatsverwaltung oder die Organe der Europäischen Union zuständig sind. Dabei gilt auf verfassungsrechtlicher Ebene ein grundsätzliches Verbot der Mischverwaltung: Jenseits einfacher Kooperationen zwischen den Verwaltungsträgern sowie in den Fällen ausdrücklich zugelassener Mischverwaltung (vgl. Art. 91a-e GG) muss klar sein, welchem Verwaltungsträger die Verantwortung für eine Sachaufgabe zukommt[46]. Der Verbandskompetenz nachgelagert ist die Frage der Organkompetenz. Sie klärt, welches Organ innerhalb des jeweiligen Verwaltungsträgers zuständig ist. Bei der Verbandskompetenz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Vollzug von Landesgesetzen, dem Vollzug von Bundesgesetzen, der nicht-gesetzesakzessorischen Verwaltung und dem Vollzug des Unionsrechts.

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