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2. Vollzug von Bundesgesetzen

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Art. 83 ff GG enthalten besondere Regelungen für den Vollzug von Bundesgesetzen, welche die allgemeine Bestimmung des Art. 30 GG zur Kompetenzverteilung im Bundesstaat verdrängen[48]. Dabei sind drei Grundtypen zu unterscheiden: der Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit, die Bundesauftragsverwaltung sowie die bundeseigene Verwaltung. Der Vollzug durch die Länder als eigene Angelegenheit bildet dabei den Regelfall („soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt“). Diese Regelungssystematik erfordert zudem Zurückhaltung bei der Anerkennung ungeschriebener Verwaltungskompetenzen des Bundes[49].

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