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b) Bundesauftragsverwaltung

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Einen zweiten Typ des Vollzugs von Bundesgesetzen durch die Länder normiert Art. 85 GG: die Landesexekutive im Bundesauftrag, die sog. Auftragsverwaltung. Diesen Typ kennzeichnet, dass die Einrichtung von Behörden Länderangelegenheit ist, Art. 85 Abs. 1 GG. Ferner darf die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Bundesaufsicht erstreckt sich neben der Gesetzmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit. Dies hat zur Folge, dass der Bund den Ländern auch dort Vorgaben machen darf, wo sie über einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum verfügen (dazu ausf. § 8)[53]. Für die Feststellung von Mängeln und ihre Beseitigung stehen dem Bund wiederum spezifische Mittel zur Verfügung. Insbes. unterstehen die Landesbehörden nach Art. 85 Abs. 3 S. 1 GG den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden.

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Da der Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheiten den rechtlichen Regelfall bildet (s.o. Rn 158), muss sich die Zuordnung zur Bundesauftragsverwaltung explizit aus dem GG ergeben. Gegenstände der Bundesauftragsverwaltung sind insbes.[54] der Vollzug des Atomrechts, Art. 87c GG sowie der Vollzug bestimmter steuerrechtlicher Normen, Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG[55]. Die Verwaltung von Bundesfernstraßen war lange Zeit ebenfalls ausschließlich der Bundesauftragsverwaltung zuzuordnen. Bis zum 31.12.2020 ist jedoch die Verwaltung von Bundesautobahnen zwingend in die bundeseigene Verwaltung zu überführen, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 143e GG[56]. Im Übrigen, also bei sonstigen Bundesfernstraßen, wird es nach Art. 90 Abs. 3 GG auch darüber hinaus bei der Bundesauftragsverwaltung verbleiben.

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