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a) Vollzug durch die Länder als eigene Angelegenheit

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Art. 83 GG legt einen ersten Typ fest, den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder als deren eigene Angelegenheit. Art. 84 GG normiert für diesen Fall zunächst, dass die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, also das der Entscheidungsfindung dienende Verfahren, regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats anderes bestimmen. Die Einrichtung der Behörden legen die Länder häufig durch Landesorganisationsgesetze fest. Das Verwaltungsverfahren ist in den VwVfGen der Länder enthalten[50]. Bundesgesetze mit verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die nach der Aussage des Art. 84 GG also die VwVfGe der Länder verdrängen, gibt es häufig. Es ist in dieser Situation das Problem zu lösen, welches Verfahrensrecht im Einzelfall gilt[51].

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Die Bundesregierung kann hier mit Zustimmung des Bundesrats Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen[52]. Beim Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit übt die Bundesregierung die Rechtsaufsicht aus. Sie besitzt also das Recht, das Verwaltungshandeln unter dem Gesichtspunkt der richtigen Rechtsanwendung zu prüfen. Für die Feststellung von Mängeln und ihre Beseitigung stehen ihr spezifische Mittel zur Verfügung: Art. 84 Abs. 3–5 GG.

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