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bb) Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage

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Die Beleihung erfolgt durch Gesetz oder durch VA auf Grund eines Gesetzes. Es dürfen lediglich einzelne Zuständigkeiten übertragen werden; die Übertragung von Zwangsgewalt ist nicht zwingend. Die Beleihung begründet zwischen dem Beliehenen und der beleihenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treuhandverhältnis. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen, der Bestallungsurkunde oder aus einem Vertrag. Der Beliehene muss bei der Amtsausübung das gesamte öffentliche Recht beachten. Er unterliegt der Aufsicht. Zu Dritten besteht bei der Amtsausübung ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Er darf für seine Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften Gebühren erheben. – Der Beliehene ist nicht nur Verwaltungsträger (s.o. Rn 116), sondern auch Behörde iSv § 1 Abs. 4[39]. Er ist vor dem Verwaltungsgericht zu verklagen, wenn seine Amtshandlungen auf Rechtmäßigkeit überprüft werden sollen[40].

Beispiele:

Luftfahrzeugführer (§ 12 Abs. 1 LuftSiG),
Jagdschutzberechtigte (§ 25 Abs. 1 BJagdG),
Sachverständige des TÜV (§ 29 Abs. 2 S. 2 StVZO).
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