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3. Stellen der Europäischen Union

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Dieser ohnehin bereits komplexe Verwaltungsaufbau wird zusätzlich dadurch verkompliziert, dass zunehmend auch Stellen der Europäischen Union mit dem Vollzug unionalen Verwaltungsrechts betraut werden. Beim Vollzug des Unionsrechts ist grundlegend zu unterscheiden zwischen dem direkten Vollzug durch die Einrichtungen der EU und dem indirekten Vollzug durch die Stellen der Mitgliedstaaten. Eine eigene Ebene des Organisationsrechts bildet lediglich der Direktvollzug[43]. Wegen der Grundsätze des Art. 5 EUV (s.o. Rn 52) ist dieser zugleich nachrangig gegenüber dem indirekten Vollzug des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten[44]. Soweit der Direktvollzug danach zulässig ist, bildet die Kommission unter Einbeziehung der ihr rechtlich zugeordneten Stellen das zentrale Vollzugsorgan der EU. Hinzu kommen immer häufiger Agenturen, die gegenüber der Kommission unterschiedliche Grade der Verselbstständigung aufweisen[45].

Beispiel:

In der Bundesrepublik Deutschland angesiedelt ist die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) mit Sitz in Köln.

Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts§ 5 Verwaltungsorganisation › III. Gesetzesvollzug im europäisierten Bundesstaat

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