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c) Ermessensfehlgebrauch

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Ein Ermessensfehlgebrauch ist festzustellen, wenn die Behörde nicht alles, was nach Lage der Dinge berücksichtigungsbedürftig ist, in die Entscheidungsfindung einbezieht oder sich bei dieser von Gesichtspunkten leiten lässt, die keinen Einfluss auf die Entscheidung haben dürfen. Teilweise wird vom Ermessensfehlgebrauch der Ermessensmissbrauch als bewusster Fehlgebrauch unterschieden[54]. Dabei handelt es sich aber letztlich nur um eine quantitative Steigerung der Zweckverfehlung[55].

Beispiele:

Nichtberücksichtigung der Ehe mit einer deutschen Frau bei der Ausweisung[56]; Inanspruchnahme eines Störers durch die Polizei, ohne sich um mögliche Mitstörer zu kümmern[57]; Verweigerung eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsrecht für Wohnraum, obgleich Ersatzwohnraum geschaffen wurde[58]; Umsetzung eines Beamten zum Zwecke der Bestrafung[59].

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