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II. Begriff

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Ein subjektives öffentliches Recht ist nach herkömmlichem Verständnis die einem Subjekt durch eine Rechtsnorm zuerkannte Rechtsmacht, von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können[7]. Subjektive Rechte gibt es sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht. Ein subjektives öffentliches Recht ist vorhanden, wenn öffentliches Recht diese Rechtsmacht einräumt[8]. Im Regelfall handelt es sich um subjektive Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Subjektive öffentliche Rechte gibt es darüber hinaus auch im Verhältnis des Staats zum Bürger sowie im Verhältnis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zueinander[9].

Beispiele:

Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (dazu ausf. in § 17) wird der Verwaltung ein Zahlungsanspruch gegen einen Bürger eingeräumt. Dieser Anspruch ist ein gerichtlich durchsetzbares subjektives öffentliches Recht – Nach Art. 85 GG gibt es die Bundesauftragsverwaltung; nach Art. 85 Abs. 3 GG unterstehen die Landesbehörden den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden; die Landesbehörden haben die Weisungen der obersten Bundesbehörden zu erfüllen; es existiert folglich ein subjektives öffentliches Recht im Verhältnis Bund-Land.

Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts§ 9 Das subjektive öffentliche Recht › III. Voraussetzungen

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