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c) Regulierungsermessen

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Auch das sog. Regulierungsermessen bildet eine besondere Ausprägung des Ermessens. Einschlägig ist es im Regulierungsrecht, welche die netzgebundenen Infrastrukturen zum Gegenstand hat (insbes. Energie und Telekommunikation). Der Begriff der Regulierung ist zwar bislang noch nicht letztgültig erschlossen. Nach einem funktionalen Verständnis ist sie einerseits auf die Sicherung von Wettbewerb, andererseits auf die Gewährleistung spezifischer Versorgung gerichtet[75]. Die Regulierung erfolgt regelmäßig mittels einer Regulierungsverfügung. Bei deren Erlass kommt der zuständigen Behörde (regelmäßig der Bundesnetzagentur) ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der als Regulierungsermessen bezeichnet wird. Dieses Regulierungsermessen weist eine große Nähe zum Planungsermessen auf. Deshalb liegt es nahe, auch bei den Grenzen und der Fehlerlehre auf die Grundsätze des Planungsermessens zurückzugreifen[76]. Während des Studiums relevant wird das Regulierungsrecht erst in einigen universitären Schwerpunktbereichen. Daher soll an dieser Stelle keine weitere Vertiefung erfolgen.

Teil II Grundbausteine des Verwaltungsrechts§ 8 Entscheidungsspielräume der Verwaltung › IV. Koppelungsvorschriften

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