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5. Ermessensreduzierung auf Null

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Ermessen bedeutet die Auswahl unter mehreren Entscheidungsmöglichkeiten. Es gibt freilich Fälle, in denen nur eine Entscheidung rechtmäßig ist. In diesen Fällen besteht kein Ermessen mehr, sondern es schrumpft auf lediglich eine Entscheidungsmöglichkeit. Diesen Fall kennt man als „Ermessensreduzierung auf Null“ oder „Ermessensschrumpfung“[60]. Sie ist nicht selten: Bei erheblichen Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter kann der Ermessensspielraum der Behörden schrumpfen und sich zu einer Eingriffspflicht verdichten. Bei schweren Gefahren für Leib und Leben sowie bei der Gefahr erheblicher Vermögensschäden ist sie gegeben. Das BVerwG spricht von einer Pflicht zum Eingreifen der Polizei bei besonders hoher Intensität der Störung oder Gefährdung[61] und bei besonders schweren Gefahrenfällen[62]. Ferner kann sich eine Ermessensreduzierung auf Null auch als Folge der Geltung von Grundrechten oder sonstiger Verfassungsgrundsätze ergeben.

Beispiele:

Eine Polizeistreife stößt auf eine Rangelei in einem Park. Hier wird ihr im Ausgangspunkt bestehendes (Entschließungs-)Ermessen auf Null reduziert. Sie muss also tätig werden. Hiervon zu unterschieden ist die sich anschließende Frage des Auswahlermessens, also welche Maßnahmen sie gegenüber welchen Personen trifft. – Die Behörde hat Ermessen, ob sie das Aufstellen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum erlaubt; Wahlplakate politischer Parteien muss sie aber wegen Art. 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 GG während des Wahlkampfs grundsätzlich gestatten.

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