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I. Das Verwaltungsrecht im Studium

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Lernende nähern sich dem Verwaltungsrecht mit großer Zurückhaltung, wahrscheinlich sogar mit einer gewissen Besorgnis. Dieses Phänomen ist alt. Das Erlernen des Verwaltungsrechts wird als „das“ Problem des Jurastudiums empfunden. Die gewisse Hilflosigkeit, mit der Anfänger verwaltungsrechtlichen Fragestellungen begegnen, ist manchmal noch bei Fortgeschrittenen zu beobachten. Referendarinnen und Referendare wissen des Öfteren mit dem Verwaltungsrecht (immer noch) nichts anzufangen. Das relative Unvermögen basiert häufig auf einer falschen „Programmierung“ der Lernenden. Diese Einstellung beruht auf einer unangemessenen Sicht des Verwaltungsrechts: Die enorme Menge verwaltungsrechtlicher Normen und die dadurch bedingte Fülle unbekannter Fragestellungen wird mit der falschen Annahme verbunden, der Stoff sei nicht beherrschbar. In der Folge bedingt das frühzeitige „Kapitulieren“ vor dem Stoff lediglich geringe Bemühungen um Problembewältigung. Das Verwaltungsrecht wird zum „Angststoff“[1].

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Das verwaltungsrechtliche „Gebirge“ besitzt natürlich „alpinen“ Charakter. Aus dieser Qualität aber den Schluss zu ziehen, der Berg sei unüberwindbar, ist falsch. Die Beantwortung verwaltungsrechtlicher Fragestellungen folgt in derselben Weise gewissen „Gesetzmäßigkeiten“ wie die Antwortfindung im Zivilrecht oder im Strafrecht. Diese Regeln lassen sich ebenso wie die jener Rechtsgebiete erlernen. Sie ermöglichen, auch bislang unbekannte verwaltungsrechtliche Normen anzuwenden. Damit reduziert sich zwar nicht das Problem der Stoffmenge, es zeigt sich aber, dass die Stofffülle eben nicht „das“ Problem des Verwaltungsrechts ist. Es kommt für den Verwaltungsrechtler darauf an, bestimmte, in ihrer Quantität begrenzte, Grundfragestellungen zu beherrschen. Das Lernproblem erreicht damit eine erträgliche Dimension: Die sachlichen Problemstellungen bleiben, lediglich die Normen, an denen das Problembewusstsein zu demonstrieren ist, wechseln. Ferner verlangen die Justizausbildungsordnungen nur Grundkenntnisse in einigen zentralen Materien des Besonderen Verwaltungsrechts; damit reduziert sich das Problem der Stofffülle ein weiteres Mal.

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Nach alldem zeigt sich: Die vielen Normen, die im „Sartorius I“ und in den landesrechtlichen Gesetzessammlungen abgedruckt sind[2], müssen die Studierenden nicht in einer Weise inhaltlich beherrschen, wie sie – um zivilrechtliche Beispiele zu wählen – das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung oder das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Griff haben müssen. Die ganze Fülle des Verwaltungsrechts beherrschen nicht einmal „Profis“: Die Feinheiten einzelner Materien des Besonderen Verwaltungsrechts haben nur wenige Spezialisten parat. Das auf der Stoffmenge basierende Vorurteil gegenüber dem Verwaltungsrecht ist deshalb unbegründet. Was die Studierenden aber spätestens im Examen präsent haben sollten, ist Folgendes: Sie sollten die Grundfragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und seine Institute sowie die Grundzüge der Materien des Besonderen Verwaltungsrechts kennen, welche die Justizausbildungsordnungen erwähnen; sie sollten ferner einen Überblick über weitere Materien des Besonderen Verwaltungsrechts besitzen.

Teil I Grundlagen§ 1 Einführung in das Verwaltungsrecht › II. Das Anliegen dieses Buchs

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