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I. Begriff des Verwaltungsrechts

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Dem Bezugspunkt des Verwaltungsrechts, also der öffentlichen Verwaltung, widmete sich § 2. Der Befassung mit dem Bezugspunkt des Verwaltungsrechts kann jetzt die Vorstellung des Verwaltungsrechts als solches folgen. Verwaltungsrecht ist die Summe der Rechtsnormen, die für die Verwaltung spezifisch gelten (also nicht für „Jedermann“ – für den Bürger, ein Unternehmen oder eine Stiftung privaten Rechts). Es existiert als geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Es regelt das „Internum“ der Verwaltung (Aufbau, Rechtsposition der Bediensteten) und die Rechtsbeziehung der Bürger zur Verwaltung.

Beispiel:

Die Frage des Aufbaus einer Landesverwaltung beantwortet das Verwaltungsrecht ebenso wie die Frage, ob der Bürger einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat.

Teil I Grundlagen§ 3 Verortung des Verwaltungsrechts in der Rechtsordnung › II. Das Verwaltungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts

Allgemeines Verwaltungsrecht

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