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2. Abgrenzungstheorien

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Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht ist seit der Unterscheidung des Rechts in diese Teilbereiche streitbefangen. Eine Vielzahl sog. „Abgrenzungstheorien“ wurde entwickelt. Aus der Vielzahl der Abgrenzungstheorien haben drei „überlebt“. Sie sind in der Rechtspraxis die wichtigsten[4]. Ihre Wichtigkeit bedingt der Umstand, dass sie die höchste Abgrenzungsleistung zu erbringen vermögen. Die drei Theorien sind die Interessentheorie, die Subordinationstheorie und die Sonderrechtstheorie, welche teilweise auch als Zuordnungstheorie oder als modifizierte Subjektstheorie bezeichnet wird.

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