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1. Relevanz der Abgrenzung vom Privatrecht

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Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ist von großer theoretischer und praktischer Bedeutung.[2] Die Relevanz der Differenzierung erweisen wenigstens folgende Gründe:

Streitigkeiten, die das Privatrecht betreffen, werden vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen, s. § 13 GVG; für Streitigkeiten, welche das öffentliche Recht betreffen, sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig, s. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO;
deliktisches Handeln der Verwaltung unterliegt einem speziellen Haftungsregime, s. § 839 BGB iVm Art. 34 GG;
das VwVfG gilt nur „für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit“ von Behörden, s. § 1 Abs. 1;
die Verwaltungsvollstreckung ist prinzipiell nur zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen und Verpflichtungen möglich;
die Bestimmung des Umfangs der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr 1 GG (Bürgerliches Recht), die freilich unter Berücksichtigung traditioneller Aspekte zu erfolgen hat[3].
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