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II. Das Anliegen dieses Buchs

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Die Lehrbuchliteratur zum Allgemeinen Verwaltungsrecht ist beachtlich[3]. Es gibt Lehrbücher für Anfänger und Fortgeschrittene; es gibt solche mit hohem wissenschaftlichen Anspruch und solche, die das bekannte Wissen lediglich präsentieren wollen; es gibt Lehrbücher, die aus dem Blickwinkel einer bestimmten Lehre geschrieben sind. Es gibt Fallsammlungen und Repetitorien. Dieses Buch möchte, entsprechend dem Anliegen der Reihe „Schwerpunkte“, das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe lehren, die es ermöglicht, den durch die Erste Juristische Prüfung gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Das bedeutet im Einzelnen: Es werden besonders betont

die verwaltungsrechtlichen Grundfragestellungen,
Grundprobleme der Anwendung verwaltungsrechtlicher Normen,
die Beziehungen des Verwaltungsrechts zum Verfassungsrecht sowie zum Europarecht,
die wichtigsten Probleme der verwaltungsrechtlichen Handlungsinstrumente.

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Diese Zielsetzung ist eine begrenzte. Deshalb wird nicht der gesamte Stoff des zum Allgemeinen Verwaltungsrecht Gehörenden vorgestellt, sondern eine Auswahl. Die Geschichte des Allgemeinen Verwaltungsrechts gelangt bei dieser eingeschränkten Themenstellung ebenso wenig zur Darstellung wie das Internationale Verwaltungsrecht[4]. Ferner werden dogmatische Probleme nicht mitgeschleppt, die sich überholt haben. Es geht in diesem Buch darum, das „Gebäude“ des Allgemeinen Verwaltungsrechts sichtbar werden zu lassen: freilich in einer Beschränkung auf seine Konstruktionsprinzipien, nicht in allen Details. Ferner werden neben zahlreichen Beispielsfällen Aufbauschemata für die Beantwortung der wichtigsten verwaltungsrechtlichen Fragestellungen geboten.

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Das Buch arbeitet mit einer Vielzahl praktischer Beispiele aus der Rechtsprechung. Wann immer möglich, enthält es Hinweise auf Besprechungen der Entscheidungen in der speziell für Lernende konzipierten juristischen Literatur[5]. Die jeweiligen (neueren) Aufsätze in den Ausbildungszeitschriften unter Einbeziehung von Fallbearbeitungen werden zum Ende eines Paragrafen aufgeführt (bei längeren Paragrafen zum Ende des jeweiligen Abschnitts). Vertiefende Literatur zu den einzelnen Teilthemen wird in den zugehörigen Fußnoten nachgewiesen. Sofern Literaturhinweise ausdrücklich zur Vertiefung empfohlen werden, sollten sie beim erstmaligen Erlernen des Stoffes noch nicht gelesen werden, sondern erst bei der späteren Wiederholung sowie bei der Examensvorbereitung.

Teil I Grundlagen§ 1 Einführung in das Verwaltungsrecht › III. Typische verwaltungsrechtliche Fragestellungen

Allgemeines Verwaltungsrecht

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