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2. Publication der Bücherverbote.

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Verzeichnisse von Büchern, welche „von dem h. Stuhle“ (der Index-Congregation oder Inquisition) seit 1596 verboten worden, wurden 1603—1610 von dem Magister Sacri Palatii publicirt (S. 15). Von 1613 an wurden die Bücherverbote der Index-Congregation durch den Secretär publicirt. Die Decrete wurden gedruckt in Rom angeheftet und dann an die Inquisitionen in Italien und an die Nuncien versendet1). Später wurden sie auch vielfach in dem Formate der jedesmaligen letzten Ausgabe des Index gedruckt, um demselben beigebunden zu werden. Seit dem Jahre 1624 erschienen mehrere von den Secretären der Index-Congregation veranstaltete Sammlungen dieser Decrete (§ 3). Dem unter Alexander VII. 1664 erschienenen Index sind als Anhang 81 Decrete von 1601—64 (in dem Nachdruck von 1667 92 von 1601—67) beigefügt. Von den späteren Decreten gibt es keine amtliche und vollständige Sammlung. — Nach der curialistischen Anschauung genügte die Publication der Decrete in Rom, um sie für alle Katholiken verbindlich zu machen; aber diese Anschauung wurde in vielen Ländern nicht anerkannt. Namentlich in Spanien und Frankreich galten selbst Bullen und Breven nur als verbindlich, nachdem sie förmlich publicirt worden, und die Decrete der Inquisition und Index-Congregation wurden in Frankreich überhaupt nicht als verbindlich angesehen, in Spanien (und Sicilien) nur, wenn sie von der Inquisition, in Venedig (I S. 547), Neapel und Belgien, wenn sie mit Genehmigung der Regierung publicirt wurden. Dass die Römischen Bücherverbote nur in beschränktem Masse Beachtung fanden, zeigt auch die geringe Zahl von Ausgaben des Römischen Index, welche im 17. und 18. Jahrh. ausserhalb Italiens erschienen.

Schon unter dem Edicte des Mag. S. Pal. von 1603 (Bras. p. 604) steht der Vermerk: Die 7. m. Aug. 1603 supradictum edictum affixum et publicatum fuit in acie Campi Florae et in Cancellaria apostolica, ut moris est, per me Laertium Cecchettum Cursorem Apost., unter einem Edicte von 1609 (Arg. IIIa 99): ad valvas Principis Apostolorum de Urbe et in aliis locis solitis et consuetis Urbis. Aehnliche Vermerke stehen unter Bullen und Breven und unter Decreten der Inquisition und der Index-Congregation (Const. p. 35. 46 u. s.).

In der Regel wurden nicht die in einer Sitzung beschlossenen Bücherverbote gleich publicirt, sondern von Zeit zu Zeit ein Verzeichniss der seit dem letzten Decrete verbotenen Bücher. Die Verzeichnisse sind in den meisten Fällen sehr buntscheckig. Die umfangreicheren sind wie die des Mag. S. Pal. (Alex. No. 4, 5, 9) alphabetisch geordnet. Es kommen auch zwecklose Wiederholungen vor. Die sofortige Publication des Beschlusses einer Sitzung galt, — in der Regel mit Recht, — als ein Zeichen, dass das Verbot als ein wichtiges und dringliches angesehen wurde. Solche Decrete sind z.B. No. 13, 36, 47, 67.

Die Sammlung der Decrete bei Alex. ist nicht vollständig: ohne Zweifel absichtlich ist nicht aufgenommen ein Decret vom J. 1613 (über Becanus s.u.), das Decret vom 10. Dec. 1616 über die Monita privata wohl darum nicht, weil diese auch in dem Decrete vom 16. März 1621 stehen. Durch ein Versehen sind nicht aufgenommen Decrete vom 9. Oct. 1613 und vom 26. Juli 1614, die in der Raccolta vom J. 1624 citirt werden (§ 3, 2), und ein Decret vom 4. Febr. 1627, welches wiederholt im Index citirt wird, z.B. unter Andreae und Breitinger. — Bei No. 16 fehlt das Datum: 25. Nov. 1617. No. 33 ist falsch, vom 17. Febr. 1623 statt vom 4. Febr. 1627 datirt.

Von den späteren Decreten stehen viele aus den Jahren 1668—87 in den Constitutiones et decreta apostolica, praecipue utilia hoc tempore adversus quosdam abusus in materia fidei et morum. Quibus praefigitur Epistola pastoralis Episcopi Castoriensis. Coloniae Agr. 1679,* 125 S. kl. 8. Editio tertia auctior. Col. Agr. 1686,* 217 (und 15 nicht paginirte) S. kl. 8. — Manche Decrete von 1690—1709 stehen, aber meist nur auszüglich, in dem zu Namur 1709 erschienenen Elenchus, einige bei Hanot (§ 11) und bei d’Argentré. — Eine Anzahl von Decreten verschiedener Congregationen aus der Zeit Clemens’ XI. (1700—21) stehen im Bull. cont. II., einige aus der Zeit Benedicts XIII. (1724—30) im Bull. XIII., die von 1786—97 in dem Römischen Giornale ecclesiastico, die aus der neuern Zeit in verschiedenen Zeitschriften, Ami de la Religion, Mastiaux’ Literaturzeitung, A. J. P., Civ. catt. Von den späteren Decreten finden sich einzelne Exemplare verschiedenen Index-Ausgaben beigebunden, — so mehrere (jedes über eine einzelne Sitzung) von 1821—27 in einem Exemplare der Ausgabe von 1819 (Bonn), — die Decrete von 1836—50 und von 1851—59 in Sammelbänden in München K.

Die vollständigen Decrete zu vergleichen, ist in vielen Fällen von Interesse, weil sie gewöhnlich die Titel der Bücher vollständiger angeben als die Indices und weil in diesen, wenigstens seit Ben., in der Regel nicht angegeben wird, ob ein Buch von der Index-Congregation oder von der Inquisition und ob von dieser an einem Mittwoch oder einem Donnerstag verboten ist, und weil, was noch wichtiger ist, nur aus den Decreten der Inquisition die Motivirung des Verbotes zu ersehen ist.

In den Abdrücken der Decrete kommen zahlreiche und schlimme Schreib- und Druckfehler vor. Brisighella hat zwei von ihm als Mag. S. P. erlassene Decrete in seinem Index expurgatorius abdrucken lassen (Bras. p. 600). Darin steht Euerardi Bernoist st. Bronchorst, Jo. Bipstenius st. Bilstenius, Henr. Breubau st. Breulaei, Laur. chircouij st. Kirchovii u. s. w. Dieselben Fehler mit Ausnahme des letzten finden sich in dem Abdruck bei Alex., hier auch noch Andreae Libonii st. Libavii, und in anderen Decreten z.B. Vgo Brosten st. Hugo Broughton (No. 9), P. Suero st. Lisero (Polycarp Leyser, No. 20), Prascheni st. Parasceue (No. 25) u. dgl. Der Marburger Jurist Reinhard Koenig heisst in dem Decrete von 1619 — und in allen Indices bis Ben. — Reinhardus Marpurgensis, wahrscheinlich weil auf dem TitelblatteKönig mit deutschen Lettern gedruckt und für die Gelehrten des Index nicht leicht lesbar war. Sehr oft sind die Namen der Verfasser weggelassen. Diese Fehler sind in den älteren Index-Ausgaben vielfach noch mit neuen vermehrt. Erst Ben. hat die meisten corrigirt.

In dem Abrégé du recueil des actes du Clergé, 2. Ed., 1764, p. 186 werden „die Bullen und anderen Rescripte des Papstes“ eingetheilt in solche, die in Frankreich angenommen, und solche, die verworfen werden. Im allgemeinen, heisst es weiter, werden die Römischen Rescripte, wenn sie für den Staat oder die Kirche nützlich sind, angenommen, wiewohl wir nicht die den Formeln und Ausdrücken derselben zu Grunde liegende Lehre und Gewohnheit annehmen. Bei der Annahme der Bullen pflegt sich die Geistlichkeit über diese Formeln auszusprechen; die weltlichen Gerichtshöfe registriren die Bullen mit dem Vorbehalt ein, dass damit nicht diese Formeln approbirt werden sollen. Gewisse Formeln sind so odiös, dass man um ihretwillen die Bullen verwirft, wenn sie auch für die Kirche und den Staat nützlich sind; so die Formeln, in denen unsere Könige mit Excommunication oder Absetzung bedroht werden. Andere Formeln werden als Stil der Beamten der römischen Curie angesehen und ignorirt. Die Formel: Non obstantibus quibusvis apostolicis necnon in provincialibus synodis universalibusque conciliis editis vel edendis specialibus vel generalibus constitutionibus et ordinationibus oder ähnliche werden von gelehrten Juristen und Theologen als nichtig und missbräuchlich angesehen, können aber ignorirt werden, indem ihre Nicht-Anerkennung stillschweigend vorausgesetzt wird. Die Formel motu proprio wird von der Geistlichkeit und den Gerichtshöfen verworfen, von letzteren ausdrücklich auch dann, wenn die Römischen Rescripte auf Ersuchen der französischen Bischöfe und des Königs erlassen worden sind. Die Formel, dass ein päpstliches Decret gültig sei nach seiner Publication in Rom, wird in Frankreich nicht anerkannt, desgleichen nicht die Formel, welche die Ablieferung verbotener Bücher an die Inquisitoren verordnet, und die Formel etiam specifica et individua mentione digni, welche die Excommunication auf diejenigen, welche nicht excommunicirt werden können, also auch auf die Könige ausdehnt.

Der Generaladvocat Omer Talon sagt in einem 1647 im Parlament gehaltenen Vortrag: „Wir erkennen in Frankreich die Autorität des Papstes an, aber nicht die Autorität und Jurisdiction der Congregationen der römischen Curie. Ihre Decrete haben in Frankreich keine Geltung.“ Der Kanzler d’Aguesseau, ein frommer Mann (und kein Jansenist), führt in einer Denkschrift vom J. 1710 (Oeuvres 13, 409) diese Stelle an und sagt seinerseits: „Jedermann weiss, dass der Index in Frankreich keine Autorität hat, wo man den Primat des Papstes anerkennt, aber nicht die Gewalten der verschiedenen Congregationen von Cardinälen, welche der h. Stuhl zu errichten für gut befunden. Man weiss übrigens wie sehr die Autorität des Index auch bei denjenigen Völkern, welche an der alten kirchlichen Freiheit weniger festhalten als das unsrige, gesunken ist in Folge des Missbrauchs, dass man Schriften darin aufgenommen, die eine solche Censur (flétrissure) nicht verdienen.“ Als 1712 ein Arrêt des Pariser Parlaments vom J. 1710 auf den Index gesetzt worden, schrieb d’Aguesseau (p. 309. 316): „Es hat dort einen ehrenvollen Platz erhalten neben anderen zur Vertheidigung unserer Grundsätze erlassenen Arrêts, die Rom canonisirt, indem es sie verdammt …. Wir glaubten dieses Verbot ignoriren zu müssen. Nach dem alten französischen Grundsatze würde man der Index-Congregation zu viel Ehre erwiesen haben, wenn man laut gegen die Entscheidung dieses Conciliabulums protestirt hätte. Man stellt sich fast immer auf das Niveau derjenigen, die man bekämpft, und man erkennt in einem gewissen Sinne ein Tribunal an, wenn man seine Beschlüsse angreift.“

Bossuet sagt (Oeuvres 37, 75) von dem Breve gegen das N. T. von Mons: „Wir halten in Frankreich solche Constitutionen nicht für verpflichtend, so lange sie nicht den Bischöfen übersandt worden sind, um sie in allen Diöcesen zu publiciren. Darum ist dieses Breve für uns nicht verbindlich.“ Und von den Index-Decreten sagt er (32, 95): Profitemur, Ecclesiae gallicanae vetere atque inolito jure nihil nos teneri iis decretis. — Fénélon sagt in einer Denkschrift zu Gunsten der Annahme des Breves von 1703 über den Cas de conscience (Oeuvres 13, 51): „Es kommt in dem Cas de consc. eine Stelle vor, die zu der Meinung Anlass geben könnte, dass man, wenn man das Breve annehme, damit zugebe, dass die Inquisition und der Index für Frankreich einige Bedeutung hätten (sont de quelque considération en France). Man braucht ja aber nur gegen diese Stelle zu protestiren, wie das bei der Reception von Bullen und Breven oft geschieht. Man braucht nur zu sagen, mau wolle durch die Annahme des Breve keineswegs den Index oder die Inquisition anerkennen.“ — Der Bischof Duplessis d’Argentré erklärt in seiner 1755 erschienenen Collectio judiciorum III b 590: wenn er in seine Sammlung Decreta Romanorum Inquisitorum aufgenommen, so sei das nicht geschehen, weil er diesem Tribunal eine Jurisdiction in Frankreich zuschreibe. — Natürlich hatte auch die Anschauung der Curie unter den französischen Theologen Vertreter. A. Charlas z.B. bekämpft in dem Tractatus de libertatibus Eccl. gall. p. 467 die Ansicht, dass die Decrete der Römischen Congregationen jenseit der Alpen nicht verpflichteten, und Albizzi (A. J. P. 2, 2619) bezeugt, dass von Franzosen, Deutschen und Engländern timoratae conscientiae täglich (!) Gesuche um die Erlaubniss zum Lesen verbotener Bücher bei der Inquisition einliefen.

In Spanien und in Sicilien, so lange dieses unter spanischer Herrschaft stand, galt nur der spanische Index, und in diesen wurden sehr viele in Rom verbotene Bücher nicht aufgenommen. Salgado sagt ausdrücklich, nach spanischem Rechte seien die Decrete der Römischen Inquisition und der Index-Congregation und des Magister S. Pal. von der spanischen Inquisition zu prüfen und eventuell nicht als Römische, sondern als eigene Decrete zu publiciren (Giannone, Opp. post. 1, 452). In Neapel versuchten die Bischöfe vielfach den Römischen Verboten Geltung zu verschaffen; aber in den Decreten der Provincialsynode von Neapel von 1699 (Coll. Lacensis 1, 165) wird von der Sündhaftigkeit des Lesens verbotener Bücher, von der Einholung der Erlaubniss dazu, auch von den Regeln des sog. Trienter Index, aber nicht von den Römischen Bücherverboten und von dem Römischen Index gesprochen, obschon Alexander VII. die Promulgation seines Index von 1664 in allen Diöcesen angeordnet hatte. In der Biblioteca Napoletana von Nic. Toppi, die 1678 zu Neapel mit Approbation erschien (der Censor war ein Jesuit), werden die Schriften von Cala, Curte und anderen Regalisten sehr gelobt, aber weder bei ihnen noch bei vielen anderen wird das Römische Verbot erwähnt, von einem Buche von Verricelli aber gesagt: Volumen hoc, quod viris doctis non semel accidit, Romanam censuram expertum. Die Anschauung der Regierung spricht der Abate Panzini in der Biographie Giannone’s (Istoria 1, 53) aus: In Neapel wird weder das Tribunal des h. Officiums noch die Index-Congregation irgendwie anerkannt.

In den Decreten der Mechelner Synode von 1607, Tit. 1, c. 7, bei de Ram, Synodicon Belgicum, 1828, I, 367,2) findet sich die Bestimmung: Moneant parochi subditos, libros haereticos vel ex professo lubricos nullo modo legere vel habere licere, eisque prohibitiones, quae habentur in Indicibus librorum proh. Sedis Apost. auctoritate post Concilium editas crebro insinuent. Die letzte Bestimmung von eisque an, (welche, wie der Herausgeber bemerkt, in Rom in das Decret eingeschoben worden ist), bezieht sich zunächst auf den Trienter und den Clementinischen Index.

Der Brüsseler Nuncius übersandte die Römischen Decrete dem Erzbischof von Mecheln; aber dieser erhielt z.B. 1633 von der Statthalterin die Weisung, die Publication eines Decretes gegen Poza (s.u.) zu verschieben, bis sie von Madrid Weisungen eingeholt haben werde, und als der Erzbischof Precipiano 1691 ein Decret der Inquisition gegen ein Buch von Huygens ohne weiteres publicirt hatte, erhielt er von dem Conseil de Brabant einen Verweis und musste versprechen, fortan keine Decrete ohne Placitum des Conseil zu publiciren (v. Espen Opp. 4 B, 217). In einem Erlasse von demselben J. 1691 ermahnte er dann freilich zur Beobachtung der Römischen Bücherverbote (Syn. Belg. 1, 573) und in einem Decrete von 1695 sagt er, er habe sich bestrebt, die Verordnungen des apost. Stuhles und der h. Congregation gegen die Pest schlechter Bücher zur Ausführung zu bringen; aber unter den mehr als 70 Büchern, die er in diesem Decrete verbot, sind nur zwei, die in Rom verboten worden.

Die in Namur im Anfange des 18. Jahrh. erschienenen Auszüge aus dem Römischen Index sind ebensowohl wie die S. 18 erwähnte Sammlung von Decreten (antijansenistische) Privatarbeiten. Als 1735 auf Betreiben der belgischen Bischöfe ein neuer Index angefertigt wurde, wurden nicht grundsätzlich die Römischen Bücherverbote für verbindlich erklärt, aber freilich die in dem Römischen Index stehenden Bücher aufgenommen. Der Index kam nicht zu Stande (§ 11).

Im J. 1749 befahl das Grand Conseil de Malines, die Auctionscataloge seien, nachdem sie von dem kirchlichen Censor durchgesehen, auch den Conseillers fiscaux vorzulegen, welche nicht dulden sollten, dass Bücher, namentlich geschichtliche und juristische, die nicht von der Staatsregierung verboten worden, in den Catalogen als verbotene bezeichnet würden.

Auch in den höchsten Kreisen kam später eine andere Anschauung zur Herrschaft als 1735. Im Jahre 1759 verbot der Statthalter Carl Alexander von Lothringen provisorisch zwei Bände der Theologie von Dens, weil darin bezüglich der Bulla Coenae, der Römischen Bücherverbote, der Immunität und der Rechte der Bischöfe Grundsätze vorgetragen würden, welche der Autorität des Kaisers und den in den Niederlanden stets beobachteten Maximen widersprächen. Ja, der Statthalter verbot sogar einen in Gent erschienenen Abdruck des Index Benedicts XIV., weil darin van Espens und andere Bücher verboten wurden, welche die Rechte des Souveräns und die Fundamentalgrundsätze des Landes vertheidigten3).

In Portugal wurde 1624 der Römische Index mit Beifügung der seit 1600 verbotenen Bücher abgedruckt und z.B. das Verbot eines Buches von Calado 1655 publicirt.

In Köln erschien 1627, in Trient 1634 ein Abdruck des Clementinischen Index mit Beifügung später verbotener Bücher, in Prag 1726 ein Abdruck des Römischen Index von 1704. Förmliche Publicationen von Römischen Bücherverboten kommen nur vereinzelt und erst spät (um 1760) vor (Neumayr, Plagula). In einem Erlass des Bischofs von Münster vom J. 1733 (Hartzheim 10, 475) werden zwei Schriften von Bernières de Louvigny und Rojas als „von der h. Congregation schon öfter verboten“ bezeichnet, weil sie zwar nur einmal verboten waren, aber in mehreren Index-Ausgaben standen.

Reusch, Index II. 2

1) So das Verbot der Copernicanischen Bücher vom J. 1616 und das Urtheil der Inq. über Galilei vom J. 1633; s. Reusch, Der Process Galilei’s S. 371. — Decretum Congreg. Cardinalium ad Indicem libror. prohib. deputatorum, ubique publicandum. Romae, typogr. Camerae Apost. 1616, 4 S. 4, bei Rosenthal 34, 1476 ist das bei Alex. No. 15 abgedruckte. — Edicta et Decreta S. Congregationis Illustriss. S. R. E. Cardinalium ad Indicem librorum eorundemque permissionem, prohibitionem, expurgationem et impressionem in universa republica Christiana specialiter deputatorum ubique publicandum [sic]. Romae Ex Typographia Cam. Apost. 1601—23. LXV S. 12. (Petzh. p. 144) scheint ein Sammelband von einzelnen Decreten zu sein.

2) Der Haupttitel dieses Buches ist: Nova et absolutissima collectio synodorum … Archiep. Mechlin…. collegit J. Fr. van de Velde, … illustr. P. F. X. de Ram. Mechlin. 1828, 4 vol. 4.

3) Suppl. ad opp. v. Espen, App. p. 7. 8. Seabra 2, 32.

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/1

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