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9. Spanische Indices von 1632 bis 1790.

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1. In der auf die Ausgabe des spanischen Index von 1612 zunächst folgenden Ausgabe, die 1632 von dem General-Inquisitor Cardinal Antonio Zapata veröffentlicht wurde1), sind der Index prohibitorius und der expurgatorius mit einander verschmolzen, die drei Classen aber beibehalten, eine Einrichtung, die sich auch in den nächstfolgenden Ausgaben findet. Im übrigen unterscheidet sich dieser Index, abgesehen von der Vermehrung der Verbote und Expurgationen, nicht wesentlich von dem von Sandoval.

Zapata war früher Erzbischof von Burgos, wurde 1603 Cardinal, 1620 Vicekönig von Neapel, 1626 General-Inquisitor, † 1635. Die Herausgabe seines Index besorgten der Licentiat Sebastian de Huerta und der Jesuit Juan de Pineda; letzterer wird ihn redigirt haben.

Vor dem Index steht ein Edict Zapata’s vom 29. Juli 1631, ein Breve Urbans VIII. vom 17. Aug. 1627 und ein darauf sich beziehendes Edict der span. Inquisition vom 21. Febr. 1628, durch welches die Ermächtigungen zum Lesen verbotener Bücher zurückgenommen werden. In dem Edict Zapata’s wird die Zahl der verdammten Autoren und Schriften auf 2500 angegeben. — Dem Index ist ein alphabetisches Register beigefügt, worin die Autoren unter dem Vornamen und Zunamen stehen. Im Index selbst sind bei einigen Autoren Personal-Notizen beigefügt, z.B. Martinus Lutherus, Islebii natus in Saxonia a. 1483, praedicat contra indulgentias 1517, ab ordine religioso et a fide catholica apostata et haeresiarcha 1517, reperitur in lecto misere exanimis 1546. (Sot., der auch solche Personal-Notizen hat, hat hier einfach Haeresiarcha).

2. Schon 1640 erschien wieder ein Index, herausgegeben von dem General-Inquisitor Antonio de Sotomayor (Dominicaner)2). Er hat durch einen in Lyon oder Genf veranstalteten Nachdruck3) eine weitere Verbreitung gefunden. Die Angabe, es seien 1662 und 1667 in Madrid neue Ausgaben dieses Index erschienen, ist irrig. Diese Ausgaben würden, da Sotomayor 1648, fast hundert Jahre alt, gestorben war (Quétif II, 555), unter dem Namen seines Nachfolgers erschienen sein. In dem Edicte vor dem nächsten spanischen Index vom J. 1707 wird der vom J. 1640 als der zuletzt vorhergegangene bezeichnet.

Das vom 30. Juni 1640 datirte Edict von Antonio de Sotomayor („Erzbischof von Damascus, General-Inquisitor…, Beichtvater Seiner Majestät und der Herren Infanten“ u. s. w.) enthält zunächst eine lange Declamation gegen die Ketzer, welche ketzerische Bücher unter dem Namen katholischer Autoren herausgegeben, Bücher von Katholiken interpolirt, Schriften von Kirchenvätern (wie das Werk des Ambrosius de sacramentis, die Werke des Dionysius Areopagita u. s. w.) für unecht erklärt, unzählige katholische und fromme Bücher verbrannt u.s.w., dann folgende „kraft der Uns als General-Inquisitor zustehenden apostolischen Autorität und Gewalt und der Uns durch die Breven des h. Stuhles gegebenen Vollmacht“ erlassene Verordnungen (sie stehen auch in den folgenden Indices):

Alle in diesem Index verzeichneten oder durch seine Regeln verbotenen Schriften sind binnen 10 Tagen an die Inquisition abzuliefern. Wer ketzerische Bücher behält, verfällt der Excommunicatio latae sent., wer andere verbotene Bücher behält, der Exc. ferendae sent., die einen und die anderen einer Strafe von 600 Ducaten und anderen arbiträren Strafen. Der Excommunication verfallen auch diejenigen, welche die Besitzer von verbotenen Büchern nicht denunciren. Die Lossprechung von diesen Censuren ist gemäss den Breven Pauls V. vom 27. Jan. 1612 und Urbans VIII. vom 17. Aug. 1627 dem General-Inquisitor reservirt. Der Index darf nicht nachgedruckt und aus dem Lande exportirt, ausländische Nachdrucke dürfen ohne Erlaubniss der Inquisition nicht gebraucht werden.

In den 16 Regeln kommen u.a. folgende Bestimmungen vor:

No. 3 ist im allgemeinen eine Umschreibung der Trienter Regel, hat aber den Zusatz: „Nicht verboten sind die Schriften von Katholiken, in welchen Fragmente oder Tractate von Haeresiarchen, gegen welche sie schreiben, abgedruckt sind. Auch sind in diesen Büchern und Tractaten nicht die Namen der Haeresiarchen zu streichen; denn um ihre Irrthümer zu widerlegen, ist es erlaubt, sie zu nennen, wie auch in geschichtlichen Büchern, wie hiermit zur Beseitigung von Scrupeln erklärt wird.“

No. 5 entspricht der 4. Trienter Begel. Bibelübersetzungen in der Volksprache werden unbedingt verboten, auch Epistel- und Evangelienbücher, auch wenn kurze Erklärungen beigefügt sind (I S. 334). Zur Beseitigung von Scrupeln wird erklärt, dass die hebräische, griechische, lateinische, chaldäische, syrische, äthiopische, persische und arabische Sprache keine Volksprachen sind4).

6. Gut katholische Schriftsteller in fremden, mehr von Ketzereien angesteckten Ländern haben zum Zwecke der Bekehrung von Ketzern Schriften in ihrer Volksprache, um nicht als Katholiken erkannt zu werden, pseudonym oder anonym herausgegeben. Wenn von solchen Schriften feststeht, dass sie die wahre und gesunde Lehre enthalten und von Katholiken verfasst sind, wird das Lesen derselben gestattet werden.

8. Wenn von einem expurgirten Buche eine neue Ausgabe veranstaltet wird, ist es nicht genügend, die beanstandeten oder expurgirten Stellen am Anfange oder am Ende oder an einer andern Stelle zusammen anzugeben: sie sind vielmehr im Texte selbst zu ändern.

10. Alle seit 1584 ohne Angabe des Verfassers und des Druckers gedruckten oder zu druckenden Schriften sind als verdächtig verboten. Weil aber viele gelehrte und heilige Männer aus guten Gründen anonym geschrieben, soll diese Regel nur auf schlechte Bücher Anwendung finden und behalten wir uns bezüglich der bis 1640 erschienenen Bücher die Erklärung vor.

Die Redaction des Index von 1640 hat (nach p. VI) der Secretär der Inquisition, Lic. Sebastian de Huerta, besorgt. — Die irrige Angabe, der Index sei auch 1662 und 1667 zu Madrid gedruckt, findet sich zuerst bei Peignot I, 263; sie ist von anderen nachgeschrieben worden, obschon, so viel ich weiss, niemand ein Exemplar dieser Ausgaben gesehen hat. — In vielen Katalogen wird eine Ausgabe „Madriti 1667“ verzeichnet; damit ist aber immer der Nachdruck gemeint, der auf dem Titelblatte die Worte hat: Juxta exemplar excusum Madriti 1667, d.h. nach der Madrider Ausgabe [von 1640 zu Lyon oder Genf gedruckt im Jahre] 1667. Der Nachdruck hat etwas grösseres Format und grössern Druck als die Ausgabe, gibt aber den Index einschliesslich des Supplementes Seite für Seite wieder. Er steht seit 1707 im spanischen Index, „weil er ausserhalb Spaniens von Ketzern veranstaltet worden“; speciell verboten werden Praefatio und Prologus, weil sie „von Ketzern zur Verhöhnung der h. Inquisition geschrieben sind“.

Im Buchstaben A hat Sot. in der 1. Cl. über 100 Autoren, in der 2. in der lat. und span. Abtheilung Bücher von 15 bezw. 17 Autoren, in der 3. etwa 50 lateinische, 4 spanische, 4 portugiesische, 5 französische. Bücher, die nicht schon bei Sand. stehen. Auch die Zahl der Expurgationen ist bedeutend vermehrt. Manche derselben sind aus dem Lissaboner Index von 1624 entnommen.

Der Rath von Castilien beantragte 1620. 1631 und 1639 eine Beschränkung der Autorität der Inquisitoren, welche das Privilegium hätten, die Seele durch Censuren, das Leben durch Qualen, die Ehre durch Demonstrationen zu gefährden. Einen ähnlichen Antrag stellte — ebenso erfolglos — 1693 eine Versammlung von hohen Staatsbeamten unter dem Marques de Mancera (Pelayo, Heterod. 3, 43. 51). In einem Briefe, den Kaiser Leopold 1696 in Angelegenheiten der Bollandisten an den König von Spanien schrieb (Papebroch, Elucidatorium p. 157), wird erwähnt, als Philipp IV. Sotomayor zum General-Inquisitor ernannt, habe er angeordnet, in dogmatischen Fragen, bei denen die Jesuiten betheiligt seien, dürfe ohne sein Vorwissen keine Entscheidung getroffen werden; er habe in diesen Fällen Theologen befragt, die weder Jesuiten noch Dominicaner gewesen (§ 39). — Die Inquisition wird es nicht gern gesehen, aber haben dulden müssen, dass 1664 die holländische Regierung für den Prediger bei ihrer Gesandtschaft in Madrid eine ziemlich bedeutende, natürlich fast ausschliesslich aus protestantischen Büchern bestehende theologische Bibliothek anschaffte5).

3. Erst 1707 erschien eine neue vermehrte Ausgabe des spanischen Index, die als von dem General-Inquisitor Diego Sarmiento de Volladores begonnen, von seinem Nachfolger Vidal Marin, Bischof von Zeuta, vollendet, bezeichnet wird, in zwei Bänden6). Zu diesem Index erschien 1739 ein kleines Supplement mit spanischem Titelblatt7).

In dem an der Spitze des Index stehenden Edicte vom 15. Juni 1707 sagt Marin: der bereits begonnene Neudruck des Index von 1640 mit Beifügung der seitdem verbotenen Bücher sei nach dem Tode seines Vorgängers unterbrochen worden; er habe die schon gedruckten Bogen, das Edict von 1640 und die Regeln durchsehen lassen und an diesen nichts zu ändern gefunden. Es folgt das Edict von 1640, dann die vom 16. Juni 1707 datirte Erlaubniss für Don Antonio Alvarez de la Puente, Secretär der Inquisition, den Index, an welchem er fleissig gearbeitet, drucken zu lassen, dann die Regeln. — Band I, S. 769 steht die Notiz: Soweit war der Index bei dem Tode Sarmiento’s gedruckt; um die Verzögerung zu vermeiden, die ein Neudruck verursachen würde, sind in der folgenden Apendice (p. 769—791) die Bücher (aus A—I) zusammengestellt, welche in den letzten Jahren verboten worden sind.

In dem Index selbst sind die zu den bei Sotomayor stehenden Sachen hinzugekommenen mit * bezeichnet. Es sind bei A in der 1. Cl. 42, in der 2. 17 lat., 23 span., 1 französ., in der 3. 1 lat., 7 spanische.

In dem Register Sind die Namen der 1. und 2. Cl. in ein Alphabet vereinigt (die der 1. mit * bezeichnet); dann folgen bei jedem Buchstaben die Anonimos.

In dem Supplement stehen ausser neuen Büchern auch einige, die schon bei Sotomayor standen, auch einige Expurgationen von Sot. (wie zu Alph. Mart. Vivaldus und Alph. Tostatus), die 1707 ausgelassen waren.

4. Der letzte Index, welcher als eine vermehrte Ausgabe des von Sotomayor bezeichnet werden kann, wurde 1747 von dem General-Inquisitor Francisco Perez de Prado, Bischof von Teruel, veröffentlicht8).

Die Edicte von Marin und Sotomayor sind in diesem Index wieder abgedruckt. Der erste Band war bereits gedruckt, als Prado sein Amt antrat. In beiden Bänden stehen Register zu den drei Classen (die Autoren nach den Vornamen geordnet), im 2. ein Gesammt-Register zu allen drei Classen (die Autoren nach dem Familiennamen geordnet). Im 2. Bande steht S. 1093—96 ein Suplemento, die während des Drucks verbotenen Schriften enthaltend, und S. 1097—1112 der auch auf dem Titelblatte erwähnte Cathalogo de los libros Jansenistas, von dem später die Rede sein wird.

In diesem Index findet sich zuerst bei manchen Büchern die Bemerkung, sie seien auch für solche verboten, welche eine Erlaubniss zum Lesen verbotener Bücher hätten9).

Im 1. Bande f. 5. steht die Bestimmung: es dürfe kein Exemplar des Index verkauft werden, welches nicht von dem Jesuiten Joseph Casani, Qualificator der Inquisition und Visitator der Bibliotheken, der den Druck geleitet habe, oder von seinem Gehülfen, dem Jesuiten Joseph Carrasco, unterschrieben sei. Das Stuttgarter Exemplar hat f. 6 die Unterschrift des letztern.

5. Der nächste spanische Index10), den 1790 der General-Inquisitor Agustin Rubin de Ce vallos, Bischof von Jaen, veröffentlichte, hat eine ganz andere Einrichtung wie die früheren. Er ist zunächst ganz in spanischer Sprache geschrieben; dann ist die Eintheilung in drei Classen aufgegeben und alles in ein Alphabet zusammengezogen und in ähnlicher Weise arrangirt wie in dem Index Benedicts XIV.; endlich sind die in den früheren Indices stehenden längeren Expurgationen nicht abgedruckt, sondern durch einfache Verweisungen auf den letzten von 1747 ersetzt; z.B. Abailardus (Petrus). Ejus Opera. Tienen que expurgar. V. el Indice Expurgatorio del año 1747, pag. 920. Nur ganz kurze Expurgationen sind abgedruckt. Mit Rücksicht auf diese Abkürzung wird der neue Index in den Vorbemerkungen als Indice Manual bezeichnet.

In den spanischen Indices stehen natürlich viele Bücher, die auch im Röm. Index stehen, aber sehr viele, die sich in diesem nicht finden, und — was bemerkenswerth ist — manche nicht, die in Rom verboten waren, z.B. Alamin, Alva et Astorga, Alvin, Alviset, Alzedo, Amicus, Amstelius, Ansaldus, Argentano.

Die Edicte in den Indices von 1707 und 1747 sind in dem von 1790 wieder abgedruckt. In dem darauf folgenden neuen Edicte vom 26. Dec. 1789 wird u.a. gesagt: es seien in Spanien Bücher neu gedruckt worden, welche in dem Index von 1747 ständen, und man habe dieses mit Unkenntniss entschuldigt; die Entschuldigung könne wegen der Seltenheit und des dadurch bedingten hohen Preises des Index richtig sein; [die Inquisitionsbeamten, welche die Bücher zu approbiren hatten, werden ja aber doch einen Index gehabt haben;] die Einrichtung, die starke Auflage und der billige Preis des neuen Index werde jeder Entschuldigung die Thüre verschliessen. Ferner wird gesagt: einige bisher suspendirte Bücher seien auf Grund der Prüfung derselben freigegeben; es würden ihrer mehr freigegeben worden sein, wenn die zu prüfenden Bücher nicht so zahlreich und so voluminös wären und nicht die vielen Schriften, womit die Ungläubigen und Freigeister seit der Mitte des Jahrhunderts die Welt überschwemmten, die Aufmerksamkeit der Inquisition so sehr in Anspruch genommen hätten. Auf der Rückseite des Titelblattes wird bemerkt: die Inquisition behalte sich vor, aus diesem Index diejenigen Werke zu entfernen, die auf Grund einer reiflichen Prüfung als unverfänglich würden erkannt werden; eine solche Prüfung werde, wie es immer gehalten worden sei, von Amts wegen oder auf Anstehen der Interessenten vorgenommen werden.

Die 16 Regeln sind im wesentlichen dieselben wie in den früheren Indices; nur die 5. (über Bibelübersetzungen) ist durch eine andere ersetzt (s.u.). Der 12. ist die Bestimmung beigefügt, dass jeder in seinen Büchern die vorgeschriebene Expurgation selbst vornehmen dürfe, dann aber binnen zwei Monaten die expurgirten Bücher einem Beamten der Inquisition vorzulegen habe.

Die Vorbemerkungen über die Einrichtung des neuen Index sind im wesentlichen mit den Vorbemerkungen Ricchini’s zu dem Index Benedicts XIV. gleichlautend. Bei den seit 1747 verbotenen Büchern wird das Datum des betreffenden Edictes angegeben. Bei den Autoren, deren sämmtliche Werke verboten sind, steht 1. cl. oder *, bei denjenigen Büchern, welche auch für diejenigen verboten sind, welche die Erlaubniss zum Lesen verbotener Bücher haben (S. 54), eine Hand

Die spanischen Indices enthalten noch viel mehr Fehler als die Römischen vor Ben. Die vielen schon bei Sot. verdruckten Namen (als Beispiel mag Balth. Isubmarus, d. i. Hubmaier genügen) sind in den folgenden Indices nicht verbessert, aber mit neuen vermehrt. So steht in dem Index von 1707; Ahasverus Fristchius (i. e. Fritschius) und daneben Hauserus Fristchius s. Fritschus, in dem von 1747 auch Ahasverus Fisthius; in dem von 1747: Conr. Sam. Schurfleixh (Schurzfleisch), Herm. Coringius und Herm. Cocingus (Conring), Gisbertus Voletius und Gilbertus Boetius (Gisbert Voetius), in beiden Fulko Grevil, Theliffe Ofthe Renovudne, Senior Phillip. Cidnaey (The life of the renowned Sir Philipp Sidney). — Besonders nachlässig redigirt ist der Index von 1747: es stehen hier Bücher in der 1, Cl., die in die 2. gehören, und umgekehrt, und Bücher in der 3., die in die 1. oder 2. gehören. Mitunter ist der Name eines Schriftstellers weggelassen, so dass nun seine Schriften dem ihm im Alphabete vorhergehenden zugeschrieben werden, wie z.B. das Buch des Guil. Budaeus de asse dem Guil. Bruez.

In dem Index von 1790 hätte vieles mit Hülfe von Ben. corrigirt werden können; aber die schlimmsten Fehler der früheren Indices finden sich auch hier wieder, wie Isubmarus, Cocingius und Coringius, Grevil, Theliffe u. s. w., ferner z.B. Bruez st. Budaeus, Clinspachius s. Elimpachius st. Flinsbachius, Delbrunerus und Heilbrunnerus s. Heilbroner s. Heilbrunerus, Crato a Krafithum s. Kraffecin st. Kraftheim, Schnedeuwin und Schnedeuchsin neben Schneidewin. Bei Sot. folgt auf Wolfg.Ruess (I S. 232) ein Wolfg. Satlerus, Medic. Astron. Luth.; hier finden wir Ruez seu Satlerus (Wolphang.), Medic. etc. Aus dem Titel: The rule and exercises of hilii [holy] living by Jer. Taylor ist ein Schriftsteller Taytor-By Jer construirt worden u. dgl.

Reusch, Index II. 4

1) Schmutztitel: Novus Librorum prohibitorum et expurgatorum Index Pro Catholicis Hispaniarum Regnis, Philippi IIII Reg. Cath. An. 1532. — Haupttitel: Novus Index Librorum prohibitorum et expurgatorum; Editus Autoritate et Jussu Eminentmi ac Reuerenmi D. D. Antonii Zapata, S. R. E. Presbyt. Card. Tit. S. Balbinae; Protectoris Hispaniarum; Inquisitoris Generalis in omnibus Regnis, et ditionibus Philippi IV. R. C. et ab ejus Statu, etc. De Consilio Supremi Senatus S. Generalis Inquisitionis. Hispali ex Typographaeo Francisci de Lyra. 1632. 40 Bl. 990 S. Fol. P. 947 beginnt Supplementum superioris catalogi etc, (Hofmann p. 206. Mendham p. 165. Schoettgen II, § 25).

2) Schmutztitel: Novissimus Librorum prohibitorum et expurgandorum Index. Pro Catholicis Hispaniarum Regnis Philippi IIII. Reg. Cath. Anno 1640. — Haupttitel: Ein Kupferstich; unter demselben: Jussu ac studijs IIImi ac R. D. D. Antonij a soto Maior supremi praesidis, ac in Regnis Hisp. Sicil, et Indiar. Generalis inquisitoris etc. Librorum expurgandorum, luculenter ac vigilantissime recognitus, Novissimus Index De Consilio Supremi Senatvs Inquisitionis General. Madriti ex Typographaeo Didazi Diaz. An. 1640.* 64 Bl. 984 S. Fol. Beigebunden 4 Bl.: Supplementum superioris catalogi. Seu Appendicula praetermissorum. In Indice expurgatorio, edito hoc anno 1640 u. s. w. (Bonn).

3) Schmutztitel: Indices librorum prohibitorum et expurgandorum novissimi, Hispanicus et Romanus. Anno 1667 (s.o. S. 32). — Haupttitel: Index librorum prohibitorum et expurgandorum novissimus. Pro Catholicis Hispaniarum Regnis Philippi IV, Regis Cathol. III. ac R. D. D. Antonii a Sotomaior Supremi Praesidis, & in Regnis Hispaniarum, Siciliae, & Indiarum Generalis Inquisitoris, &c. jussu ac studiis, luculenter & vigilantissimè recognitus: De Consilio Supremi Senatus Inquisitionis Generalis. Juxta Exemplar excusum [diese drei Worte in ganz kleiner Schrift; dann ein grosses Wappen, dann] Madriti, ex Typographaeo Didaci Diaz. Subsignatum LLdo Hverta. M.DC. LXVII.* Auf die beiden Titelblätter folgt ein Blatt, welches auf der einen Seite ein Typographus Lectori überschrie-benes, auf den Abdruck beider Indices bezügliches Vorwort, auf der andern einen auf beide Indices bezüglichen Syllabus contentorum hat. Dann folgen p. I—XX das Edict und Reglas, Advertencias y Mandatos spanisch, p. XXI —XXXI lateinisch, 103 Bl. (Index universalis etc.) und 992 S. (darauf in vielen Exemplaren mit besonderer Paginirung der Index Alexanders VII). Der Index universalis (103 Bl.) ist in einigen Exemplaren zuletzt gebunden. — Mendham p. 172 sagt: „Turretins Vorrede [zu der Ausgabe des Index von Sandoval, s.o. S. 42] ist [zwischen dem Vorwort und dem Edict] wieder abgedruckt nebst einem Stück aus Junius’ Vorrede zu dem Index von 1571 (I S. 424) und einem Stück aus Blondel De Joanna Papissa.“ Ich habe diese Zuthaten in keinem Exemplar gefunden.

4) P. 501 lässt Sot. eine türkische Uebersetzung des 50. Psalms in Hieron. Megisers Institutiones linguae Turcicae, Lpz. 1612, passiren (vgl. I S. 592).

5) Studien en Bijdr. II, 377.

6) Schmutztitel des 1. Bandes: Novissimus librorum prohibitorum et expurgandorum Index pro Catholicis Hispaniarum Regnis, Philippi V. Reg. Cath. Ann. 1707. — Haupttitel: Index expurgatorius Hispanus ab Ex.mo D.no D. Didaco Sarmiento, et Volladores inceptus, et ab III.mo D.no D. Vitale Marin perfectus Anno 1707. De Consilio Supremi Senatus Inquisitionis Generalis. (S. 1. et a.) 15 Bl. (Edict, Regeln), 791 paginirte S. und 49 nicht paginirte S. Fol. (alphabetisches Register A—K). — Titel des 2. Bandes: Novissimus … Philippi V. Regis Catholici. Pars secunda, a littera L. usque ad Z. cum integro indice cognominum auctorum primae, et secundae classis. Matriti: Ex Typographia Musicae 1707.* 1 Bl. 324 paginirte und 72 nicht paginirte Seiten (Register L—Z; Druckfehler). (Hamburg).

7) Suplemento a el Indice Expurgatorio, que se publico en veinte y seis de Junio del año de 1707. por el Santo Tribunal de la Santa General Inquisicion. Ponense en este Suplemento todos los Libros prohibidos, mandados expurgar desde el dicho dia hasta este presente año de 1739. Y se ordenan por Avecedario de los Nombres de sus Autores, siguiendo en todo el methodo, y orden del referido Expurgatorio. Madrid. En la Officina de Gonzalez 1739.* 2 Bl. 58 S. Fol. (dem Hamburger Exemplar des Index beigebunden).

8) Schmutztitel: Novissimus librorum prohibitorum et expurgandorum Index pro catholicis Hispaniarum Regnis Ferdinandi VI. Regis Catholici. Haupttitel: Index librorum prohibitorum, ac expurgandorum novissimus. Pro universis Hispaniarum Regnis Serenissimi Ferdinandi VI. Regis Catholici, hac ultima Editione Illust.mi ac Rev.ml D. D. Francisci Perez de Prado, Supremi Praesidis, & in Hispaniarum ac Indiarum Regnis Inquisitoris Generalis jussu novitèr auctus, & luculentèr, ac vigilantissimè correctus. De Consilio Supremi Senatus Inquisitionis Generalis juxta exemplar excusus. Adjectis nunc ad calcem quamplurimis Bajanorum, Quietistarum, & Jansenistarum libris. Matriti: Ex Calcographia Fernandez. 1747.* Zwei Bände Fol., in dem 1. 14 B1 (Edicte, Regeln), S. 1—512 und und 14 Bl. (Register); in dem 2. 2 Bl, S. 513—1112 und 41 Bl (Register). (Stuttgart).

9) Ich bezeichne im Folgenden diese Bücher als „strenge verboten.“

10) Schmutztitel: Indice ultimo de los Libros prohibidos y mandados expurgar; para todos los reynos y señorios del Catholico Rey de las Españas, el Señor Don Carlos 1V. — Haupttitel: Indice ultimo de los Libros prohibidos y mandados expurgar: para todos los reynos y señorios del Catholico Rey de las Españas, el Señor Don Carlos IV. Contiene en resumen todos los Libros puestos en el Indice Expurgatorio del año 1747, y en los Edictos posteriores, asta fin de Diciembre de 1789. Formado y arreglado con toda claridad y diligencia, por mandato del Excmo. Sr. D. Agustin Rubin de Cevallos, Inquisidor General, y Señores del Supremo Consejo de la Santa General Inquisicion: impreso de su orden, con arreglo al Exemplar visto y approbado por dicho Supremo Consejo. En Madrid: En la Imprenta de Don Antonio de Sancha. Año de 1790.* 2 Bl. XL und 305 S. 4. (Reusch).

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/1

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