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4. Der Index Alexanders VII. 1664.

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Im J. 1664 erschien eine neue Ausgabe des Index1), welcher eine Bulle Alexanders VII. vom 5. März 1664, Speculatores, vorgedruckt ist. In dieser Bulle sagt der Papst: Seit der Publication des Index Clemens’ VIII. seien von dessen Nachfolgern und der Index-Congregation viele Bücher verboten und deren Autoren verdammt worden, aber kein amtliches Verzeichniss erschienen, welches in übersichtlicher Ordnung (ordinatim atque distincte) diese Bücher und Autoren enthalte. Der in seinem Auftrage ausgearbeitete neue Index enthalte die in dem Trienter und Clementinischen und die seit dem Erscheinen des letztern verbotenen Bücher, und zwar in alphabetischer Ordnung mit Beseitigung der frühern Eintheilung in drei Classen. Diese neue Ordnung sei bequemer und auch geeignet, das Missverständniss zu beseitigen, als ob diese drei Classen drei Grade bezeichneten und das Lesen von Büchern der 1. Classe gefährlicher und sträflicher sei als das Lesen von Büchern der 2. und 3., da doch manche Bücher der 3. viel schlechter seien als Bücher der 1. und 2. Indess seien in dem neuen Index bei den einzelnen Büchern nötigenfalls die betreffenden Classen (des Trienter) und ihre Appendices (im Clementischen Index) sowie (für die später verbotenen Bücher) die Decrete, wodurch sie verboten worden, angegeben. Auch seien der Vollständigkeit wegen dem (neuen) „allgemeinen Index“ der Clementinische Index und alle seitdem erlassenen Decrete beigefügt. „Den in der angegebenen Weise zusammengestellten und revidirten und mit den Typen Unserer apostolischen Kammer bereits gedruckten allgemeinen Index, fährt der Papst fort, den Wir als diesem Schreiben inserirt angesehen wissen wollen, bestätigen und approbiren Wir durch Gegenwärtiges mit apostolischer Autorität sammt allem und jeglichem darin Enthaltenen und verordnen und befehlen, dass er von allen Gemeinschaften (universitates) und einzelnen Personen, wo immer sie auch sein mögen, unverletzlich und unerschütterlich beobachtet werde.“ Dann folgen noch die oben S. 17 erwähnten Strafbestimmungen und die Verordnung, der „allgemeine Index“ solle von den Bischöfen, Inquisitoren u. s. w. überall publicirt und für die Beobachtung desselben gesorgt werden.

Im Jahre 1665 veröffentlichte der Secretär der Index-Congregation, Vincentius Fanus, eine compendiösere Ausgabe, ohne den Clementinischen Index und die Sammlung der Decrete2). 1667 erschien (zu Lyon oder Genf) ein Abdruck dieser Ausgabe, in welchem aber der Clementinische Index und die Sammlung der Decrete, diese bis zum J. 1667 fortgeführt, wieder beigefügt sind3).

Die Ausgabe von 1664 enthält nach der Bulle, den Trienter Regeln und der Instruction Clemens’ VIII., — der 10. Regel ist eine Observatio beigefügt (I S. 341), — einem Privilegium für die Vaticanische Druckerei und einer Vorbemerkung des Secretärs der Index-Congr., Hyacinthus Libelli, der den neuen Index redigirt hatte, folgendes: 1. Index primus generalis, das in der Bulle erwähnte und durch dieselbe approbirte Verzeichniss der Autoren und Bücher, mit Beifügung der Notizen: in Indice (oder in Indice Appendicis) 1. cl., in Ind. oder in Ind. App. certorum oder incertorum auctorum, in Edicto 7. Sept. 1609 u. s. w.; vgl. S. 26; 2. als Secundus Index ein alphabetisches Verzeichniss der Namen (Vornamen und Zunamen) der Autoren; 3. als Tertius Index ein Verzeichniss der Büchertitel nach Schlagwörtern alphabetisch geordnet; — No. 2 und 3 sind als eine Privatarbeit Libelli’s anzusehen, Zacc. p. 182; — 4. eine Appendix, die während der Fertigstellung des Index, 1660—64, verbotenen Bücher enthaltend; 5. den Index Clemens’ VIII. mit der Vorbemerkung (von Libelli), er werde beigefügt, um die in dem neuen Index vorkommenden Verweisungen auf die drei Classen deutlich zu machen; in dieser Vorbemerkung gibt Libelli auch ein Verzeichniss der Secretäre der Index-Congr., mit Forerius (I S. 432) beginnend; 6. unter der Ueberschrift Index Decretorum eine Sammlung der auf Bücherverbote bezüglichen Decrete von 1601 bis 1662; 7. eine zweite Appendix, noch einige Titel von verbotenen Büchern und vier Decrete aus den Jahren 1662 und 1663 enthaltend (hinter p. 398 ein nicht paginirtes Blatt, welches als folium casu omissum, restituendum p. 333 post Decr. 33 bezeichnet ist und den Locus ademtus a Thoma Sanchez, — in der Ausgabe von 1667 p. 230, — enthält); 8. ein Verzeichniss der Cardinäle und der Consultoren der Index-Congr. von ihrer Gründung an bis auf die Gegenwart; 9. das Druckprivileg und Errata.

Die Ausgabe von 1665 enthält die Bulle Alexanders VII. nicht. Auf die Trienter Regeln und die Instruction Clemens’ VIII. (p. V—XXI) folgt Privilegiorum Summa und ein kurzes Vorwort von Vinc. Fano, der 1664 Libelli’s Nachfolger geworden war (p. XXII. XXIII), und dann nur der Index primus generalis der Ausgabe von 1664. Fano sagt, diese neue Ausgabe sei einerseits compendiöser als die von 1664, anderseits vermehrt. Die Hinweisungen auf die drei Classen sind weggelassen; — Fano sagt: man könne diese Unterscheidung aber auch so leicht erkennen: wo nur der Name eines Autors stehe, sei derselbe aus der 1. Cl. entnommen; die Büchertitel ohne Namen seien aus der 3., die mit Namen aus der 2. Cl.; — auch die Notizen: In Edicto 7. Sept. 1609 und dgl. fehlen, so dass man nicht sieht, welche Bücher schon im Clementinischen Index gestanden und welche später verboten worden. Auf der andern Seite hat Fano den Index dadurch erweitert, dass er die Autoren unter ihren verschiedenen Namen und die Bücher unter verschiedenen Schlagwörtern anführt, also z.B. gleich im Anfange hinter einander folgende Artikel, die nicht in dem Index von 1664 stehen, beigefügt hat: Abailardus v. Petrus; de Abano v. Petrus de Abano; Abbas rè di Persia v. Conditioni d’Abbas rè di Persia; Abbas Joachim v. Mirabilium u. s. w. Auch die Appendix der Ausgabe von 1664 ist eingereiht.

Die Ausgabe von 1667 enthält das Vorwort des Fano, die Regulae u. s. w. (S. 11 ein Inhaltsverzeichniss), dann einen Abdruck des Index von 1665 (S. 1—136), ferner, aus der Ausgabe von 1664 abgedruckt, die Bulle und (mit einer Vorbemerkung des Herausgebers S. 143) den Clementinischen Index und die Sammlung der Decrete bis 1664 und das Verzeichniss der Cardinäle und Consultoren der Index-Congregation (S. 137—288), endlich eine von dem Herausgeber beigefügte Appendix Decretorum, Decrete von 1664—1667 enthaltend (S. 289—304).

Fessler S. 167 erwähnt die Ausgabe von 1665 nicht und scheint die von 1667 für eine in Rom erschienene zweite Ausgabe des Index von 1664 zu halten. Sie wird freilich oft als „Romae 1667“ erschienen angeführt. Auf dem Titelblatte ist allerdings der Schluss „Juxta Exemplar excusum (diese drei Worte sind ganz klein gedruckt) Romae, ex typogr. Rev. Cam. Apost. Cum Privilegio. 1667“ missverständlich; aber der Sachverhalt ist in der Series contentorum hoc libro S. 11 und in der Vorbemerkung S. 143 ganz richtig angegeben. — Man findet oft Exemplare dieses Nachdrucks mit dem (wahrscheinlich auch zu Lyon oder Genf veranstalteten) Nachdruck des Index von Sotomayor (§ 9) zusammengebunden mit dem vorgesetzten Schmutztitel: Indices librorum prohibitorum et expurgandorum novissimi, Hispanicus et Bomanus, Anno 1667. Ursprünglich ist aber, wie die Verschiedenheit des Papiers und der Typen zeigt, der Römische Index separat nachgedruckt worden.

Dass in der Sammlung der Decrete einige fehlen, wurde bereits S. 18 bemerkt. Mehrere in Decreten von 1613 und 1614 verbotene Bücher stehen aber auch, obschon sie in der Raccolta von 1624 stehen, offenbar nur in Folge eines Versehens nicht (in dem Elenchus von Magdalenus Capiferreus und nicht) in dem Index Alexanders VII. und sind auch in keinem der folgenden Indices, auch nicht bei Ben., zu finden. Es sind ausser 8 falschen Ablässen, die unter Indulgenze stehen (s.u.), folgende: Antonii Albitii Florentini commorantis Campiduni Tractatus brevis continens decem principia doctrinae christianae, verb. 1613. Das Schriftchen ist 1612 gedruckt; von den anderen Schriften Albizzi’s, eines Priesters aus einer angesehenen Florentiner Familie, der Protestant wurde und 1626 zu Kempten starb (K.-L. 1, 440), ist auffallender Weise keine verb. — Consultatio catholica de fide Lutherana capessenda et Romana papistica deserenda, opposita haereticae consultationi Leonardi Lessii Jesuitae et Theologi Lovaniensis, authore Balthassare Meisnero Dresdensi, Giessae 1611, verb. 1614; auch von Meisner (R.-E. 9, 471) steht nichts im Index; — Davidis Chytraei Regulae vitae, nuper a Phil. Glassero auctae et emendatae, Argent. 1607, verb. 1614; Chytraeus stand schon in der 1. Cl. — Godefridi Heidfeldii Nassovii Sphinx theologico-philosophica ad Jacobum Britanniae regem, Herborn 1612. Item Censura in syllogen Sphingi adjectam auctore Jo. Textore Heigera-Nassovio. Item Censura in Analecta aenigmatica eidem volumini annexa auctore Alberto Molnaro4), verb. 1614. Dasselbe Buch, und zwar eben die 1612 erschienene 6. Auflage wurde 1616 als Sextum renata … Sphinx etc. ohne Angabe des Verfassers verb., und steht so bei Alex. und in den folgenden Indices unter Sextum; erst Ben. hat es unter Heidfeld gestellt; die darin vorkommenden satirischen Bemerkungen über Päpste u. s. w. erklären das Verbot. — Georgii Schoenborner Politicorum libri 7, verb. 1614, wurde 1680 nochmals verb.

1) Index librorvm prohibitorum Alexandri VII. Pontificis Maximi iussu editus. Romae, Ex Typographia Reuerendae Camerae Apostolicae. 1664.* Superiorum permissu, & Privilegio. XXVII und 410 S. 4. (München K.)

2) Index Librorum Prohibitorum Alexandri VII. Pontificis Maximi jussu editus. Romae, Ex Typographia Rev. Cam. Apost. 1665.* XXIV und 320 S. kl. 8. (München K.).

3) Index librorvm prohibitorvm Alexandri VII. Pontificis Maximi ivssv editvs. Actorum XIX. Mvlti avtem ex eis qui fuerant Curiosa sectati, contulerunt Libros & combusserunt coram omnibus. Juxta Exemplar excusum Romae, ex typographia Rev. Cam. Apost. Cum Priuilegio. 1667.* 304 S. Fol.

4) Das Item Censura ist unsinnig; dem Buche von Heidfeld sind beigefügt Analecta aenigmatica ab Alberto Molnaro Ungaro comportata und ist gewöhnlich beigebunden: Sylloge variorum aenigmatum … per Jo. Textorem. Herb. 1612. Die 9. Ausgabe erschien als Novum renata Sphinx … 1631, eine deutsche Uebersetzung: Theologischer und philos. Zeitvertreiber, 1624; A. D. B. 11, 306.

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/1

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