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b) BGH-Rechtsprechung zur Aussagekonstanz

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In der Grundsatzentscheidung hat der BGH[243] zur Konstanzprüfung ausgeführt:

BGH [1 StR 618/98]

„Während die Inhaltsanalyse sich mit der Qualität lediglich einer Aussage befaßt, geht es bei der Konstanzanalyse um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt. Es handelt sich dabei um ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse, das im Erstgutachten angemessen angewendet wird. Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls etwa ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dabei stellt allerdings nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Bender/Nack aaO Rn. 289 ff.).“

Nicht erst seit der Grundsatzentscheidung findet der Vergleich mehrerer Angaben des Zeugen zu demselben Sachverhalt Beachtung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, z. B.:

BGH [5 StR 491/09][244]
BGH [2 StR 178/09]
BGH [5 StR 259/08][245]
BGH [3 StR 302/08][246]
BGH [2 StR 555/07][247]
BGH [2 StR 390/07]
BGH [2 StR 258/07][248]
BGH [4 StR 59/05]
BGH [2 StR 371/03][249]
BGH [1 StR 182/03][250]
BGH [5 StR 48/03]
BGH [2 StR 307/02][251]
BGH [5 StR 295/02]
BGH [4 StR 168/02][252]
BGH [1 StR 554/00][253]
BGH [1 StR 666/99][254]
BGH [4 StR 370/99][255]
BGH [1 StR 94/98][256]
BGH [1 StR 450/98][257]

Teil 1 ZeugenaussageIII › 7. BGH-Rechtsprechung zum Aussageverhalten

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