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b) Körpersprache

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Im Rahmen der sog. Lügendetektorentscheidung hat der 1. Strafsenat 1998[259] – gestützt auf die Sachverständigen Jänig, Fiedler und Steller klargestellt, dass es „nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung nicht möglich ist, eindeutige Zusammenhänge zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. Dies gilt insbesondere für mit der unwahren Beantwortung von Fragen in Verbindung stehende Reaktionen (‚no specific lie response‘)“. In der dazu ergangenen Grundsatzentscheidung ist klargestellt[260], dass die polygraphische Untersuchung „ohne jeden Beweiswert“ ist.

Damit hat der Lügendetektor erneut keine Anerkennung im Strafverfahren gefunden, nachdem er sich auch 1954 [1 StR 578/53][261] als Beweismittel nicht durchsetzen konnte.

Die Diskussion um den Lügendetektor war seinerzeit im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zu dem spektakulären Montessori-Verfahren und den Wormser-Mißbrauchsverfahren entfacht. Der BGH hat kurz nach der Lügendetektorentscheidung in der Grundsatzentscheidung[262], die die Mindeststandards für aussagepsychologische Gutachten formuliert, die modernen Erkenntnisse der Aussagepsychologie im Strafprozess anerkannt, deren Beachtung später auch das Bundesverfassungsgericht[263] erwähnt.

Zeuge und Aussagepsychologie

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