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a) Zögerliches Anzeigeverhalten

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Der BGH[258] stellt klar, dass es „keine empirisch abgesicherten Erfahrungssätze über das Anzeigeverhalten von Vergewaltigungsopfern (gibt; d. A.),… die es verbieten, die feststellbaren Umstände zur Aussagegenese und -entwicklung zu bewerten und im Einzelfall Schlüsse zu ziehen“. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Gericht „vielmehr in besonderem Maße mit der Entstehung und der Entwicklung einer Aussage auseinandersetzen“.

Zeuge und Aussagepsychologie

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