Читать книгу Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker - Страница 56

1. Markteinflüsse, Unternehmensfinanzierung, Sozialstruktur

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Nicht nur die abstrakten Insolvenzgründe der InsO gilt es bei der Ursachenfindung für Insolvenzanmeldungen zu bedenken. Weit über bilanzielle Fragen hinaus haben für die Unternehmensfortführung, für eine Sanierung oder eine Abwicklung Kriterien eine Bedeutung, die sich nur mittel- oder langfristig, durch politische und gesellschaftliche Maßnahmen, aber selten durch Strafrecht beeinflussen lassen:

die Art und Weise der Finanzierung des Unternehmens durch Eigen- oder Fremdkapital,
die Besteuerung der Grundflächen und des betrieblichen Ertrags,
der betriebliche Standort und die dort vorhandene sächliche und personelle Infrastruktur (das sind u. a. Wege- und Kommunikationsnetze, Ausbildung von Fachkräften, Lohnkosten und gewerkschaftliche Kooperation),
das zu finanzierende soziale Netz,
das regulatorische Umfeld für die Betriebsfortführung (branchenabhängige Regeln, besonders umfangreiche staatliche Eingriffsmöglichkeiten) und
die Wettbewerbssituation (vom Monopol bis hin zur Konkurrenz an jeder Ecke, die Einbindung in ein Vertriebsnetz oder die Abhängigkeit von einem fairen allseitigen Wettbewerb).

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Immer wieder werden in der Unternehmensberatung diese Kriterien auch herangezogen, um eine erkannte Krisensituation abzuwenden oder Auswege zu suchen, die eine Fortführung unter veränderten Bedingungen ermöglicht. Staatliche Beihilfen stehen dabei regelmäßig unter einem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Union, und zwar selbst dann, wenn der Staat sich nur privatwirtschaftlich an einem Unternehmen beteiligt und diesem Kapital zuführt.

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Auch Umfeldbedingungen individuelle und persönliche Umstände, der Weggang oder die Abwerbung wichtiger Mitarbeiter, eine feindliche Wettbewerbssituation, faktische Lieferschwierigkeiten, ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot oder auch die Änderung des legislatorischen Umfeldes können Gründe für den Eintritt einer Unternehmenskrise sein. Bei weitem nicht jedem der genannten Gründe ist ein Managementfehler vorausgegangen; es gibt sogar eine Vielzahl von Unternehmern, die eine Insolvenz einer Sanierung im Ausland vorziehen. Daher sollte man sich auch in der Strafverfolgung bewusst machen, dass Strafrecht nur dort angewandt werden sollte, wo ein Strafbedürfnis tatsächlich entstanden ist.

Insolvenzstrafrecht

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