Читать книгу Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker - Страница 66
II. Insolvenzgericht
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In der Insolvenzordnung finden sich Vorschriften zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.[34] Im Regelfall ist für das Insolvenzverfahren gem. § 2 Abs. 1 InsO sachlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Hierbei handelt es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand.
§ 2 Abs. 2 InsO beinhaltet eine Ausnahme von diesem Grundsatz. So werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen, soweit dies der sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
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Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 3 InsO. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser Ort wird gem. § 4 InsO i. V. m. §§ 12, 13 ZPO durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
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Ergibt sich die Zuständigkeit mehrerer Gerichte, so gilt der Prioritätsgrundsatz. Gemäß § 3 Abs. 2 InsO schließt das Gericht, bei dem die Eröffnung des Hauptverfahrens erstmalig beantragt wurde, die Zuständigkeit anderer Gerichte aus.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › E. Das Insolvenzverfahren › III. Insolvenzverwaltung