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2. Auferlegung von Pflichten

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Ein eingeleitetes Insolvenzverfahren verringert nicht nur den Rechtskreis des Schuldners, sondern erweitert auch seinen Pflichtenkreis. Fortan trifft den Schuldner eine Reihe von Verpflichtungen, deren Einhaltung eine geordnete Abwicklung der Insolvenz zum Schutz der Gläubiger ermöglichen soll. Sie dienen primär der Haftungsverwirklichung und ersetzen diejenigen Pflichten, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gegenüber einzelnen Gläubigern bestehen.[83]

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Besonders hervorzuheben sind die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 97 InsO.[84] Zu ihrer Erfüllung hat sich der Schuldner gem. § 97 Abs. 3 InsO auf gerichtliche Anordnung aktiv jederzeit zur Verfügung zu stellen (Satz 1) und passiv sämtliche Handlungen zu unterlassen, die ihrer Einhaltung zuwiderlaufen (Satz 2). Da § 97 InsO keine zeitlichen Grenzen vorsieht, bestehen diese Verpflichtungen für die gesamte Dauer des Verfahrens,[85] von der Zulassung des Insolvenzantrags im Eröffnungsverfahren[86] bis zur Aufhebung des Verfahrens[87] bzw. bis zur Einstellung desselbigen[88]. Dies gilt nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren, dessen sechsjährige Wohlverhaltensfrist bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginnt.[89]

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Zur Durchsetzung der genannten Pflichten stehen dem Insolvenzgericht gem. § 98 InsO verschiedene Instrumentarien zur Verfügung. So kann das Gericht gem. § 98 Abs. 1 S. 1 InsO eine Versicherung des Schuldners an Eides statt zu Protokoll anordnen, wenn dies zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint[90], oder den Schuldner unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen.[91] Letzteres ermöglicht der Gesetzgeber der Justiz, wenn der Schuldner eine Auskunft, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder generell die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO) bzw. sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten insbesondere durch Flucht zu entziehen versucht (§ 98 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Schließlich besteht auch die Möglichkeit der präventiven Vorführung und Inhaftierung, wenn dies zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlich ist, weil der Schuldner dadurch von Handlungen abgehalten wird, die der Einhaltung der genannten Pflichten zuwiderlaufen (§ 98 Abs. 2 Nr. 3 InsO).[92] Gegen die Inhaftierung ist gem. § 98 Abs. 3 S. 3 InsO die sofortige Beschwerde statthaft.

Insolvenzstrafrecht

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