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3. Strafrechtliche Konsequenzen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse handelt es sich um formalrechtliche Akte des Insolvenzrichters, die Tatbestandswirkung für die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB haben, sofern nicht bereits Zahlungseinstellung bejaht wurde.[30] Der Strafrichter ist an die insolvenzrechtlichen Vorgaben und an die Rechtskraft der Verfahrensakte gebunden; er darf die Berechtigung dieser Verfahrensakte nicht mehr seiner richterlichen Kontrolle unterziehen.[31] Für den Strafrichter sind Entscheidungen, die ein bereits eröffnetes Verfahren nachträglich einstellen, mit der Konsequenz unbeachtlich, dass es beim Vorliegen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit bleibt.[32] Nach der Verfahrenseröffnung besteht die Möglichkeit der Einstellung, wenn eine der in den §§ 207 ff. InsO beschriebenen Voraussetzungen vorliegt.[33]

Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und InsolvenzstrafrechtsE. Das Insolvenzverfahren › II. Insolvenzgericht

Insolvenzstrafrecht

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