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1. Änderungen auf Grund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

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Das Insolvenzverfahren wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung desselben zum 1.7.2007[1] in nicht unbeachtlichem Maße überarbeitet. Erklärte Ziele der Novelle waren die Modernisierung sowie die Anpassung des Verfahrens an aktuelle Möglichkeiten elektronischer Kommunikation. So soll in Zukunft das Insolvenzgeschehen lückenlos auf einer bundeseinheitlichen Onlineplattform dokumentiert werden. Um dies zu ermöglichen, schuf der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung über das Internet und passte die Postsperre wie auch die öffentliche Bekanntmachung bei einer mangels Masse erfolgten Abweisung an.

Die früher im Bereich der Bewerbung um einen Posten als Insolvenzverwalter üblichen so genannten „geschlossenen Listen“ wurden abgeschafft. Mit dieser Änderung folgt die Judikative den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 3.8.2004[2] den nicht unerheblichen Einfluss eines solchen Vorauswahlverfahrens auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten der Interessenten kritisiert hatte. So muss der Insolvenzverwalter heute aus dem Kreis aller zur Übernahme bereiten Personen ausgewählt werden.

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Schließlich sieht das modifizierte Insolvenzverfahren vor, dass Sanierungen[3] nur mehr unter engen Voraussetzungen im eröffneten Verfahren bereits im Vorfeld des Berichtstermins zugelassen werden können. Dadurch soll gewährleistet werden, dass außergewöhnlich günstige Verwertungschancen bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens genutzt werden können. Abschließend ergibt sich nunmehr die Möglichkeit für den Insolvenzverwalter, einzelne Gegenstände aus der Masse freizugeben.

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Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens bleiben von dieser Entwicklung der Gesetzeslage unberührt. Sie liegen gem. § 1 InsO nach wie vor in der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber ein standardisiertes und formalisiertes Verfahren entwickelt, das sich durch die gesamte Insolvenzordnung zieht.

Insolvenzstrafrecht

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