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a) Sozialamt und Sozialversicherungsträger als Gläubiger eines Schuldners in der Insolvenz
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Als Gläubiger eines insolventen Schuldners teilen das Sozialamt bzw. der Sozialversicherungsträger das gleiche Schicksal wie das Finanzamt. Die Möglichkeit der vorrangigen Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren hat der Gesetzgeber abgeschafft. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.[76] Besonderheiten ergeben sich jedoch im Vorfeld des Insolvenzverfahrens.