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c) Gegenstände mit Absonderungsrechten
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Die Vorschriften der §§ 165 ff. InsO regeln die Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten, wobei zwischen unbeweglichen Gegenständen (§ 165 InsO) und beweglichen Gegenständen (§ 166 InsO) unterschieden wird. Die gesetzlichen Regelungen enthalten detaillierte Vorgaben für die Behandlung der Gegenstände mit Absonderungsrechten.