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a) Feststellung der Forderungen

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Gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zunächst schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Diese Vorschrift korreliert inhaltlich mit § 28 InsO. Im Rahmen dieser Anmeldung sind die Forderungen nach § 174 Abs. 2 InsO sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anzugeben und vom Insolvenzverwalter gem. § 175 Abs. 1 InsO in eine Tabelle einzutragen. Geht ein Gläubiger von einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners aus, so muss er entsprechende Tatsachen darlegen (§ 174 Abs. 2 InsO). Im anschließenden Prüfungstermin (§ 176 InsO) prüft der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach. Im Bestreitensfall sind Forderungen einzeln zu erörtern. Nach § 178 Abs. 1 S. 1 InsO gilt eine Forderung als festgestellt, wenn gegen sie weder vonseiten des Verwalters noch vonseiten eines Gläubigers ein Widerspruch im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren[36] erhoben wurde bzw. wenn ein solcher wieder beseitigt wurde. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung einer Forderung jedoch nicht entgegen.

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Das Insolvenzgericht trägt gem. § 178 Abs. 2 S. 1 InsO jede Feststellung und jeden Widerspruch bezüglich einer angemeldeten Forderung in die Tabelle ein. Diese Eintragung wirkt für die festgestellte Forderung nach § 178 Abs. 3 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Verwalter und sämtlichen Insolvenzgläubigern. Die Zuständigkeit für die Feststellung ergibt sich aus § 180 InsO. Im ordentlichen Verfahren ist Klage bei demjenigen Amtsgericht zu erheben, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder war, solange der Streitgegenstand nicht die Zuständigkeit desjenigen Landgerichts eröffnet, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört. Wurde eine Forderung vonseiten des Verwalters oder eines Gläubigers bestritten, bleibt es dem Gläubiger gem. § 179 Abs. 1 InsO überlassen, gegen den Bestreitenden die Feststellung zu betreiben. Im Falle des Vorliegens eines vollstreckbaren Schuldtitels oder eines Endurteils obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Eine rechtskräftige Entscheidung wirkt in diesem Bereich gem. § 183 InsO gegenüber dem Verwalter sowie gegenüber sämtlichen Gläubigern. Die Beantragung der Berichtigung der Tabelle obliegt der obsiegenden Partei. § 184 InsO regelt die Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners. In bestimmten Fällen kann der Schuldner nach § 186 InsO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Insolvenzstrafrecht

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