Читать книгу Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker - Страница 69
a) Sicherung der Insolvenzmasse
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Zunächst nimmt der Insolvenzverwalter gem. § 148 Abs. 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung. Anschließend hat er verschiedene Verzeichnisse und Übersichten anzulegen. So trifft den Insolvenzverwalter nach § 151 InsO die Pflicht, ein Verzeichnis der Massegegenstände aufzustellen[35], wozu er sich gem. § 151 Abs. 2 S. 3 InsO eines Sachverständigen bedienen kann. Über die Gläubiger des Schuldners hat er nach § 152 InsO ebenfalls ein Verzeichnis zu erstellen, in welchem die absonderungsberechtigten Gläubiger gesondert hervorzuheben sind. Schließlich muss er gem. § 153 InsO eine Vermögensübersicht erstellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Diese drei Verzeichnisse bzw. Übersichten sind nach § 154 InsO spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners bleiben hiervon nach § 155 InsO unberührt, jedoch hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse zu erfüllen.