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b) Verteilung der Insolvenzmasse

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Vor dem allgemeinen Prüfungstermin darf nach § 187 Abs. 1 InsO nicht mit der Befriedigung der Gläubiger begonnen werden. Sind Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden, so können diese durch den Insolvenzverwalter mit Zustimmung eines vorhandenen Gläubigerausschusses gem. § 183 Abs. 2, 3 InsO an die Insolvenzgläubiger verteilt werden. Vor dieser Verteilung hat der Insolvenzverwalter gem. § 188 S. 1 InsO ein Verzeichnis derjenigen Forderungen aufzustellen, welche bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Den Beteiligten ist Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren, um ihnen ihr Einwendungsrecht aus § 194 InsO zu ermöglichen bzw. dessen Geltendmachung nicht unnötig zu erschweren. Der Insolvenzverwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung zur Verfügung stehenden Betrag an. Das Insolvenzgericht hat dies öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 189 ff. InsO regeln die Berücksichtigung bestrittener Forderungen, absonderungsberechtigter Gläubiger und aufschiebend bedingter Forderungen.

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Ist die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet, so erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts nach § 196 InsO die so genannte Schlussverteilung, wobei ein Schlusstermin im Sinne von § 197 InsO bestimmt wird. Bei der Schlussverteilung zurückbehaltene Beträge hat der Insolvenzverwalter nach § 198 InsO für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen. Einen trotz vollständiger Befriedigung aller Insolvenzgläubiger übrig gebliebenen Überschuss hat der Insolvenzverwalter nach § 199 S. 1 InsO dem Schuldner herauszugeben.

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Mit Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Insolvenzgericht gem. § 200 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und gibt dies unter Angabe der Gründe für die Aufhebung öffentlich bekannt.[37] Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hindert die Gläubiger kraft § 201 Abs. 1 InsO jedoch nicht daran, ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt in dem in § 201 Abs. 2 InsO beschriebenen Weg vor dem gem. § 202 InsO zuständigen Vollstreckungsgericht geltend zu machen. Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung[38] bleiben hiervon nach § 201 Abs. 3 InsO unberührt. Nach § 203 InsO besteht die Möglichkeit der Nachtragsverteilung.

Insolvenzstrafrecht

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