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1. Verlust von Rechten

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Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann dem bisherigen Schuldner gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO ein Verfügungsverbot auferlegt werden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dem Schuldner werden bezüglich des insolventen Unternehmens die Zügel aus der Hand genommen. Ab diesem Zeitpunkt leitet der Insolvenzverwalter sämtliche Geschicke des in Schieflage geratenen Unternehmens. Bereits mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Drittschuldner des insolventen Schuldners gem. § 28 Abs. 3 InsO aufgefordert, in Zukunft nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Dies trifft den insolventen Schuldner mit Blick auf seine Bonität und finanzielle Flexibilität erheblich, insbesondere wenn das Unternehmen über hohe Außenstände verfügt, die er nicht mehr beitreiben kann.

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Darüber hinaus trifft den insolventen Schuldner die Postsperre des § 99 InsO. Je nach Beschluss des Insolvenzgerichts sind bestimmte oder alle Postsendungen des Schuldners an den Insolvenzverwalter umzuleiten, soweit dies erforderlich erscheint, um für den Gläubiger nachteiligen Rechtshandlungen von Seiten des Schuldners vorzubeugen oder nachteilige Rechtshandlungen aufzuklären.[81] Der Schuldner ist vor einer solchen Anordnung anzuhören, wenn dies den Grund der Anordnung nicht gefährdet. Im Beschluss ist darauf entsprechend hinzuweisen. Gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter zum Öffnen der Post berechtigt. Insolvenzfremde Sendungen hat er an den Schuldner weiterzuleiten, die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen. Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner gem. § 99 Abs. 3 InsO die sofortige Beschwerde zur Verfügung. Eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung, § 99 InsO verstoße gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG, erscheint wenig erfolgversprechend.[82] Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und ist in § 102 InsO darauf eingegangen. Damit ist zugleich dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG Genüge getan.

Insolvenzstrafrecht

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