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3 Frühwarnsystem in der EU
ОглавлениеIn der EU ist zur Begrenzung von Schäden durch quarantänerelevante Schadorganismen ein IT-basiertes Frühwarnsystem eingerichtet worden (EU 2016). Damit soll sichergestellt werden, dass unverzüglich phytosanitäre Maßnahmen durchgeführt werden können, die einen Befall in der Anfangsphase tilgen und so eine Ausbreitung der Schadorganismen und weitere Schäden vermeiden. Dabei ist es für den Erfolg der Ausrottungsmaßnahmen ausgesprochen wichtig, dass der Befall möglichst frühzeitig gefunden wird. Die Ausrottungsmaßnahmen betreffen zwar zunächst vor allem den Ort, an dem der Schadorganismus erstmalig gefunden wurde. Es ist jedoch wichtig, dass über neue Schadorganismen informiert wird, damit man in ganz Deutschland und in der EU auf ein solches Auftreten vorbereitet ist. Dies ermöglicht es, neue Schadorganismen auch an anderen Orten schnell zu finden und zu bekämpfen.
Um Schadorganismen nach einer Einschleppung rasch zu finden, werden von den Pflanzenschutzdiensten Inspektionen und Monitorings durchgeführt. Einen wichtigen Anteil beim Auffinden von neuen Schadorganismen haben auch Personen, die eigentlich nicht mit phytosanitären Fragen befasst sind. Häufig wird ein Befall durch Privatpersonen gemeldet oder durch Personen, die sich aufgrund von anderen beruflichen Aufgaben mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen beschäftigen, z. B. der Pflege von Gehölzen, der Pflanzenproduktion, der Zulassung von Anbaumaterial oder der Forschung.
An Abies concolor wurde 2018 beispielsweise durch einen Wissenschaftler eine neue Krankheit beschrieben, die durch Neonectria neomacrospora ausgelöst wird (HEYDECK 2018; Julius Kühn-Institut 2018). Die neu aufgetretene Douglasiengallmücke Contarinia pseudotsugae wurde in Brandenburg durch Mitarbeiter im Forstbereich an Pseudotsuga menziesii entdeckt, welche daraufhin den Pflanzenschutzdienst informierten.
Der optisch sehr auffällige Asiatische Laubholzbockkäfer Anoplophora glabripennis wurde in der Nähe von Firmen gefunden, die mit Natursteinen aus China arbeiten. Es wird angenommen, dass die Einschleppung mit dem dazugehörigen Verpackungsholz erfolgte. Durch die Meldung an den zuständigen Pflanzenschutzdienst konnte dieser dann vor Ort tätig werden. Auch der erste Fund des Asiatischen Moschusbockkäfers Aromia bungii an Prunus in Bayern erfolgte 2015 durch eine Privatperson ( Julius Kühn-Institut 2012). In Mecklenburg-Vorpommern brachte eine Privatperson eine Probe von befallenen Kiefernnadeln zum Pflanzenschutzdienst, an der erstmalig in Deutschland Dothistroma pini festgestellt wurde ( Julius KühnInstitut 2019a). D. pini ist im europäischen Raum bisher nur in Ungarn, Russland, der Ukraine, Serbien, der Slowakei, Spanien und der Schweiz gefunden worden und wird von D. septosporum (Syn. Mycosphaerella pini, Syn. Scirrhia pini) unterschieden, der bereits in den meisten europäischen Ländern vorkommt (EPPO 2019).
Es gibt eine gesetzliche Verpflichtung für alle – also für alle Mitarbeiter von Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie Privatpersonen – Unionsquarantäneschadorganismen oder Schadorganismen, die in Notmaßnahmen geregelt sind, zu melden. Dies ist in Art. 14 und 15 der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 festgelegt (EU 2016). Es ist vorgesehen, dass jeder, der solche Schadorganismen findet oder dem ein Auftreten bekannt wird, dies dem zuständigen Pflanzenschutzdienst meldet. Gemeldet werden muss auch schon ein begründeter Verdacht eines entsprechenden Auftretens.
Die Pflanzenschutzdienste sind ebenfalls zu Meldungen verpflichtet, die zunächst an das Julius Kühn-Institut ( JKI) gehen, das die Meldungen aus Deutschland in der EU weiterleitet. Eine geschlossene Meldekette ist hierfür EU-weit eingerichtet worden, denn in Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist vorgesehen, dass diese Meldungen an die anderen Mitgliedstaaten und die EU weitergeleitet werden. Für dieses Frühwarnsystem der zuständigen Behörden stellt die Europäische Kommission das IT-System „EUROPHYT outbreaks“ zur Verfügung, über das die Informationen zwischen den Behörden schnell ausgetauscht werden können.
Wenn ein Auftreten eines Schadorganismus an den Pflanzenschutzdienst gemeldet wird oder in einer amtlichen phytosanitären Inspektion ein solcher Schadorganismus gefunden wird, wird zunächst der Befall verifiziert. Hierfür wird in der Regel eine amtliche Probe genommen und im Labor des Pflanzenschutzdienstes untersucht. Wenn der Organismus identifiziert worden ist und es sich um einen entsprechend Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelisteten Unionsquarantäneschadorganismus handelt, besteht automatisch die oben genannte Meldepflicht an die EU und die Pflicht zur Ausrottung oder – falls die EU-Kommission feststellt, dass dies nicht möglich ist – zur Eindämmung des Befalls. Dies gilt jedoch ebenso für Schadorganismen, für die die EU Notmaßnahmen erlassen hat.