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4.2.1 Betroffene, Ziel und Geltungsbereich

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Da die Verordnung zum NPL-Backstop formell gesehen lediglich die bestehende Eigenkapitalverordnung ändert, nicht aber deren Geltungsbereich, ist der NPL-Backstop relevant für alle CRR-Kreditinstitute (Capital Requirements Regulation), d.h. alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.[30] Die Verordnung gilt damit für alle CRR-Kreditinstitute der gesamten EU, unabhängig davon, ob sie als „bedeutendes Institut“ der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, oder als „weniger bedeutendes Institut“ von der nationalen zuständigen Behörde beaufsichtigt werden, oder außerhalb der Euro-Zone angesiedelt sind.

Die Verordnung zum NPL-Backstop zielt nicht darauf ab, den hohen Bestand an NPL in den europäischen Bankenbilanzen zu reduzieren. Die „Hauptverantwortung für den Abbau notleidender Risikopositionen [liegt] bei den Banken und Mitgliedstaaten“.[31] Das eigentliche Ziel der Verordnung ist es vielmehr, „ein künftiges übermäßiges Anwachsen von notleidenden Krediten ohne ausreichende Verlustdeckung in den Bankbilanzen [zu] verhindern“.[32] Damit sollen die notwendigen (politischen) Voraussetzungen für die Stärkung der Bankenunion erreicht, der Wettbewerb im Bankensektor und die Finanzstabilität gewahrt und die Kreditvergabe gefördert werden, sodass in der EU Arbeitsplätze und Wachstum entstehen.[33]

Die Tatsache, dass die Verordnung gerade nicht das NPL-Bestandsproblem lösen soll, spiegelt sich darin wider, dass sie lediglich solche Risikopositionen betrifft, die nach dem 26.04.2019 begründet wurden – und entsprechend später notleidend werden.[34]

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