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4.3.2 Addendum für neue NPLs

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Nachdem die EZB nach Ende der Konsultation zum NPL-Addendum auf ihre Annahme verzichtete, legte sie nur einen Tag nach dem Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zum NPL-Backstop, also am 15.03.2018, ihre finale Version des Addendums vor (vgl. Abschnitt 4.1).[40]

Das Addendum konkretisiert den NPL-Leitfaden und legt die Erwartungen der EZB bezüglich des Ausmaßes an aufsichtlicher Risikovorsorge der Banken für NPLs dar. Wie schon der Leitfaden ist das Addendum „nicht verbindlich“ und gilt nur für die direkt von der EZB beaufsichtigten „bedeutende Institute“.[41]

Wohl vor dem Hintergrund des vorangegangen Kompetenzstreits (vgl. Abschnitt 4.1) betont die EZB erneut, dass das Addendum „geltende regulatorische Anforderungen oder Rechnungslegungsanforderungen nicht ablöst oder ersetzt.“[42] Auch die Verordnung zum NPL-Backstop geht indirekt auf das Verhältnis mit dem EZB-Leitfaden ein. Die Verordnung „sollte die zuständigen Behörden [hier: die EZB] nicht daran hindern, ihre Aufsichtsbefugnisse […] auszuüben. Stellen die zuständigen Behörden im Einzelfall fest, dass die notleidenden Risikopositionen eines bestimmten Instituts trotz Anwendung der durch diese Verordnung eingerichteten aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Risikopositionen nicht ausreichend gedeckt sind, können sie von ihren […] Aufsichtsbefugnissen Gebrauch machen, einschließlich der Befugnis, Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben.“[43]

Ähnlich wie bei der Verordnung zum NPL-Backstop gilt das EZB-Addendum nur für neue NPLs, nicht aber für den Bestand an NPLs. Die EZB nutzt dabei allerdings eine andere Definition als der EU-Gesetzgeber. Während die Verordnung nur solche Risikopositionen betrifft, die nach dem 26.04.2019 begründet wurden – und entsprechend später notleidend wurden – findet das EZB-Addendum Anwendung auf alle Risikopositionen, die ab dem 01.04.2018 als notleidend eingestuft werden. Der Geltungsbereich des EZB-Addendums ist damit deutlich weiter gefasst (vgl. Tabelle 2).

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