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4.2.3 Einschätzung

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Wie die Kommission selbst angibt, kann diese Verordnung das Problem der aktuell hohen NPL-Bestände nicht lösen, da sie nur für künftige NPLs greift. Allerdings lässt die Verordnung die Haltekosten künftiger NPLs – faktisch allerdings frühestens ab 2021 – ansteigen. Der Anreiz für Banken, hohe Rückstellungen für NPLs zu vermeiden und diese frühzeitig am Sekundärmarkt zu veräußern, steigt damit. Voraussetzung dafür, dass dieser Anreizmechanismus auch funktioniert und eine erneute Anhäufung von NPLs vermieden wird, ist allerdings die Existenz eines funktionsfähigen und effizienten Sekundärmarkts für notleidende Kredite: Zu geringe Preise am Sekundärmarkt reduzieren die Opportunitätskosten, die mit dem Halten der NPLs verbunden sind. Dringend notwendig wäre daher ein EU-Regelungsrahmen zu NPL-Sekundärmarkten; dieser Rahmen ist jedoch derzeit (noch) nicht vorhanden (vgl. Abschnitt 5).

Ob die Verordnung die Kosten für das Halten künftiger NPLs – unabhängig davon, wie effizient sich der Sekundärmarkt erweist – hoch genug ansetzt, bleibt abzuwarten. Sowohl die EZB als auch die EU-Kommission hatten höhere Mindestdeckungshöhen vorgeschlagen. Die EZB verlangte (im Draft Addendum) – wie auch die EU-Kommission – die volle Kapitaldeckung für unbesicherte Positionen ein Jahr früher als es die Verordnung nun postuliert.

Bei den besicherten Risikopositionen bestanden Rat und Parlament darauf, dass die Pflicht zur Bildung einer zusätzlichen Kapitaldeckung deutlich später als von der EU-Kommission vorgeschlagen einsetzt. V.a. die Schaffung einer zusätzlichen Kategorie von durch Immobilien besicherten Risikopositionen führt zu einer Streckung der Deckungspflichten, sowohl am Anfang als auch am Ende des Zeitrahmens.

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