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4.2.2 Mindestdeckung

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Hauptbestandteil der Verordnung zum NPL-Backstop ist eine EU-weit harmonisierte Mindestdeckungshöhe für notleidende Kredite. Unterschreitet ein CRR-Kreditinstitut die Mindesthöhe, sind Abzüge bei den Eigenmitteln der Bank vorgesehen.

Zu diesem Zweck wird Art. 36 Abs. 1 der CRR-Verordnung ergänzt. Als weiterer Abzug von den Posten des harten Kernkapitals gelten nun auch die Beträge der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen. Der neue Art. 47c CRR regelt die konkreten Mindestdeckungshöhen.

Die Verordnung zum NPL-Backstop schreibt nun den Zeitraum vor, innerhalb dessen notleidende Kredite mit Kapital gedeckt sein müssen. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen (1) unbesicherten Risikopositionen und solchen, die durch (2) Immobilien oder (3) andere Leistungen besichert sind.

Die Verordnung sieht folgende Mindestdeckungshöhen vor, jeweils ab dem ersten Tag des x-ten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend (Tabelle 1).

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