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2.1.2 Baurechtliche Nachweise
ОглавлениеDer baurechtlich erforderliche Nachweis für die Verwendbarkeit erfolgt durch
– allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
– allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung oder
– Europäische Technische Bewertung (ETA) nach ETAG 028 „Fire retardant products“ [2], künftig: Europäisches Bewertungsdokument EAD 350865-00-1106 [3] (kesseldruckimprägniertes Holz ausgenommen).
Hinweis: Der Feuerwiderstand tragender und auch raumabschließender Bauteile sowie Feuerschutzmittel, die auf Materialien aufgebracht werden, die keine Bauprodukte im Sinne der Landesbauordnungen sind, wie z. B. Gewebe und Dekorationen, sind nicht Gegenstand der genannten Nachweise.
Die vorher genannten Dokumente enthalten Angaben zum Verwendungsbereich, z. B. Vollholz, Flachpress-Holzspanplatte oder Bau-Furniersperrholz. Feuerschutzmittel sind Dämmschichtbildner und daher sensibel gegenüber Feuchtigkeit und mechanischer Beanspruchung. Sie dürfen nur angewendet werden in trockenen Innenräumen und wenn nicht mit einer Abnutzung durch mechanische Beanspruchung zu rechnen ist.
Für Feuerschutzmittel nach ETAG 028 sind die Anwendungsregeln der MVV TB [4] zu beachten. Sofern in der ETA nach ETAG 028 das Bauprodukt abschließend beschrieben ist, hat der Hersteller eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende schriftliche Einbauanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
– Beschreibung zur Verarbeitung des Bauproduktes,
– Beschreibung der Mindestauftragsmenge,
– Beschreibung des Einbaus der mit dem Bauprodukt ausgerüsteten Baustoffe.
Feuerschutzmittel sind auf Bodenbelägen und/oder Untergründen, die durch dauerhafte Nässe und/oder UV-Bestrahlung beansprucht werden, nicht nachgewiesen.