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3.1.2 Baurechtliche Nachweise

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Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Die Anwendbarkeit ergibt sich gemäß Tabelle 2

 – für geregelte Bauarten aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln und

 – für nicht geregelte Bauartenallgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oderEuropäische Technische Bewertung (ETA) nach ETAG 018-4 [6] bzw. EAD 350142-00-1106 [7].

Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen und den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten durch den Anwender.


Bild 5. Beispielhafter Aufbau einer Holzständerwand mit Brandschutzbekleidung (Quelle: Promat, Ratingen; Ausschnitt aus Produktdatenblatt)

Tabelle 1. Typische Komponenten von Bauarten mit Brandschutzbekleidungen

Komponente Beispiele
Bekleidungsmaterialien Gipsbauplatten Holzwerkstoffplatten Calciumsilikatplatten Platten aus mineralisch gebundenen Fasern
Unterkonstruktion Dünnwandige Metallbleche Holzprofile
Dämmstoff Mineralwolle Organische Faserdämmstoffe
Anschlussdichtungsstoffe, Befestigungen an Anschlusskonstruktion Dichtungsbänder Spachtelmassen Dübel

Tabelle 2. Nachweis der Anwendbarkeit

Bauart Nachweis
Geregelte Bauarten: – Holzwolle-Leichtbauplatten– Gipskartonplatten-Wände– Fachwerkwände– Holztafeldecken– Holzbalkendecken/-dächer– Holzbalken/-stützen– Stahlträger/-stützen– Unterdecken (Brandbeanspruchungnur von unten!) Ausführung nach DIN 4102-4
NichtgeregelteBauarten:– Wände– Brandwände– Decken/Dächer– Unterdecken– Stahl-/Holztragwerke Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Bauphysik-Kalender 2021

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