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2. Hegels Begriff des freien Willens als Idealismus des Dürfens
ОглавлениеAuch vom Ich eines Hegel, der in der Enzyklopädie die Formbestimmungen des subjektiven Geistes entwickelt, unterscheidet sich das bürgerliche Ich grundsätzlich. Bei HEGEL ist die Individualität Seele, sinnliches und wahrnehmendes Bewusstsein, entwickelt Vorstellungen von der Welt, bezeichnet sie, urteilt und schließt, geht mit ihnen vernünftig um, denkt – und arbeitet sich als Vernunft zur Identität der objektiven Welt und dem Inhalt der subjektiven Gedanken vor, um als praktischer Geist sich die Gesellschaft gemäß zu machen: objektiver Geist zu sein. Seltsamerweise gelingt es dem letzten brauchbaren Philosophen, aus den puren Formbestimmungen der Subjektivität – bei denen ihm noch mancher Fehler „unterläuft“ (vgl. die berüchtigten Definitionen des Nationalcharakters aus der Seele, die Ableitung von Herr und Knecht in der Phänomenologie aus dem Selbstbewusstsein u.a.) – den Übergang ausgerechnet zur bürgerlichen Gesellschaft und ihrem Staat zu drechseln. Entsprechend sieht dieser Übergang dann auch aus: Damit vernünftige Subjekte ausgerechnet das Privateigentum als ihre Welt wollen, muss sich der freie Wille schon ziemlich abstrakt vorkommen und sich im ausschließenden Besitz die ihm gemäße „Sphäre seiner Freiheit“ geben, weil er sonst nicht Idee – Einheit von Begriff und Realität – wäre!
Die Wahrheit ist auch hier der „auf die Füße gestellte Hegel“: Das bürgerliche Subjekt betätigt sich zwar als Seele, Bewusstsein und Intelligenz, geht aber dabei von gewaltsam geschaffenen und erhaltenen sozialen Verhältnissen aus, in denen es zurechtzukommen hat, und akkommodiert seinen Geist wie seine Taten den praktischen Beschränkungen, die sein Interesse mit seinen Gegenständen zugleich vorfindet. Es relativiert seinen Willen bezüglich der ihm aufgeherrschten Schranken – und diese Relativierung wird ihm so bewusst, dass es die Welt umgekehrt als verfügbares Material seines bereits kontrollierten Willens auffasst, dass es so und nur so seine individuelle Freiheit genießt: das Individuum anerkennt die bürgerlichen Verhältnisse in dem, was es darf. Es legt sich die ihm aufgehalsten Schwierigkeiten einfach so zurecht, dass es dem Gesichtspunkt anhängt, immerhin zu dem befugt zu sein, was nicht verboten ist.