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5.2 Regelungen des HPG mit besonderer Bedeutung für die Soziale Arbeit 5.2.1 Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V)

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Ziel dieses neuen Paragrafen ist es, unerwünschte und nicht indizierte Notarzteinsätze, Krankenhausweinweisungen und Therapien in Pflegeeinrichtungen zu vermeiden. Hierbei wird in Anlehnung an das Konzept des Advance Care Planning (ACP), jeder Pflegeeinrichtung die Möglichkeit gegeben, mit den Bewohnern eine individuelle Vorausplanung für Notfälle und Situationen der Nichteinwilligungsfähigkeit durchzuführen. Im Rahmen von Fallbesprechungen, mit Beteiligung des behandelnden Hausarztes und ggfs. weiterer Personen, soll nach den individuellen Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf medizinische Abläufe während des Sterbeprozesses eingegangen werden, mögliche Notfallszenarien besprochen und geeignete Maßnahmen der palliativmedizinischen, -pflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Mögliche Notfallszenarien sollen zudem mit den relevanten Rettungsdiensten und Krankenhäusern abgestimmt werden.

Bis die hierfür erforderliche Vereinbarung geschlossen wurde, in der u. a. die Anforderungen an die Gesprächsbegleiter*innen, die diese Versorgungsplanung nach einer festgelegten Weiterbildung von mindestens 60 Stunden sowie sieben dokumentierten Beratungsprozessen durchführen dürfen, sowie der Umfang und die Finanzierung dieser Leistung, geregelt wurden, sind mehr als zwei Jahre vergangen. Am 13.12.2017 wurde diese 33-seitige Vereinbarung (GKV o.J.c) geschlossen, wodurch die Umsetzung erst möglich wurde. Zunächst müssen aber noch etliche Gesprächsbegleiter*innen qualifiziert werden, die berechtigt sind, diese Gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende durchzuführen.

Auch wenn in der Vereinbarung offenbleibt, aus welcher Berufsgruppe die Gesprächsbegleiter*innen rekrutiert werden sollen, so finden sich Hinweise und gute Gründe, weshalb sich hier für Sozialarbeiter*innen ein neues Arbeitsfeld in der Palliativversorgung auftun könnte.

So heißt es in der Vereinbarung unter »§ 12 Anforderungen an die Qualifikation der Beraterin/des Beraters« u. a.:

»Für die Ausübung der Tätigkeit als Beraterin/als Berater im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sind fachliche und personale Kompetenzen und Erfahrungen notwendig. Die fachliche Kompetenz zeichnet sich insbesondere durch medizinisch-pflegerische einschließlich palliative Kenntnisse sowie Kenntnisse im Sozial- und Betreuungsrecht und psychische, soziale, ethische und kulturelle Kenntnisse im Kontext von Alter und Sterben aus. […] Die personale Kompetenz zeichnet sich insbesondere durch eine Gesprächsführungskompetenz und Beratungshaltung aus,« (GKV o.J.c).

Als Eingangsvoraussetzung für diese Berater*innen gilt eine Grundqualifikation durch eine abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen oder heilpädagogischen Bereich, oder ein Studienabschluss im Bereich der Gesundheits- und Pflegewissenschaften, oder der Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften (insbesondere als Pädagog*in, Heilpädagog*in, Sozialarbeiter*in, Sozialpädagog*in, Psycholog*, Theolog*in). Auch Ärztinnen und Ärzte mit einschlägiger dreijähriger Berufserfahrung in der gesundheitlichen Versorgung von schwerstkranken oder sterbenden Menschen können sich für diese Beratungstätigkeit weiterqualifizieren.

Bisher ist unbekannt, ob diese Leistung überhaupt, und wenn ja, in wie vielen Pflegeheimen angeboten wird. Bis zum 31.12.2020 soll der GKV-Spitzenverband dem BMG über die Entwicklung berichten. Das Besondere an dieser Regelung ist aber, dass erstmals regelhaft Leistungen von Pflegeinrichtungen durch die gesetzliche Krankenversicherung finanziert werden. Auch wenn die Höhe der Finanzierung nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) deutlich zu gering ausfällt, da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass für 50 Bewohner*innen einer Einrichtung eine Achtel Stelle ausreichend ist, um die umfangreichen Leistungen des § 132g zu erbringen, scheint hier ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung gegangen worden zu sein. Nach den aktuellen Regelungen stellt sich die Finanzierung so dar, dass eine Einrichtung, die diese Leistung anbietet, pro Bewohner*in 14,38 Euro pro Monat erhält, sofern das Arbeitgeberbruttogehalt der Person, die für diese Beratungen eingestellt wurde, 60.000 Euro p. a. beträgt. Wichtig ist aber, dass alle infrage kommenden Einrichtungen über diese Möglichkeit informiert werden und so weit wie möglich diese Leistung angeboten wird, um dann im Rahmen einer Evaluation feststellen zu können, wo die Stärken und Schwächen des § 132g liegen ( Kap. 9.10 Rolle der SozArb in ACP).

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