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5.3 Aktuelle Diskussionen zu bevorstehenden gesetzlichen Regelungen zur Palliativversorgung mit Bedeutung für die soziale Arbeit 5.3.1 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

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Aufgrund vergaberechtlicher Probleme sollte für die SAPV bereits bis zum 30.09.2019 ein bundesweit einheitlicher Rahmenvertrag entwickelt werden, der dann allen Leistungserbringern (SAPV-Teams), welche die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen, einen Zugang zur SAPV ermöglicht. Bisher sind die Regelungen zur SAPV in allen Bundesländern/Ärztekammerbereichen sehr unterschiedlich und es besteht kein Anrecht auf Vertragsabschluss, solange die Versorgung in einer Region gesichert ist. Es ist zu erwarten, dass dieser Rahmenvertrag im ersten Quartal 2020 in Kraft treten kann. Bei den aktuellen Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen bundesweiten Spitzenorganisationen der Hospiz- und Palliativversorgung (wozu auch einige Wohlfahrts- und Pflegeverbände gehören) ist einer der am intensivsten diskutierten Punkte, die Frage, ob auch in der SAPV eine dritte Berufsgruppe verpflichtet vorgeschrieben und somit auch finanziert werden soll. Von den vehementesten Befürwortern einer solchen Regelung (DGP, DHPV und BAG-SAPV) werden dafür in erster Linie Sozialarbeiter*innen und Psychologen*innen vorgesehen. Auch eine Abfrage unter allen Leistungserbringern der SAPV (SAPV-Teams) hat ergeben, dass eine überwiegende Mehrheit die Etablierung einer dritten Berufsgruppe in die SAPV befürwortet. Auch wenn zu befürchten ist, dass eine gesetzliche geregelte Einbindung der dritten Berufsgruppe in die SAPV am Widerstand einiger mächtiger Akteure scheitert, so ist doch durch die Diskussion die Bedeutung des Themas sichtbar geworden, und es ist davon auszugehen, dass die Bestrebungen SAPV Teams mit mehr als Ärztinnen, Ärzten und Pflegekräften auszustatten damit nicht abgeschlossen sind. Einzelne SAPV Verträge ermöglichen auch jetzt bereits die Beschäftigung von Sozialarbeiter*innen.

Soziale Arbeit in Palliative Care

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