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5.2.3 Palliativdienste im Krankenhaus

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Das HPG hat hierzu folgendes festgelegt:

»Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln.«

»Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend.« (Deutscher Bundesrat 2015)

Mit einiger Verzögerung ist es gelungen, die Kriterien für ein solches Zusatzentgelt im OPS-Katalog festzulegen (OPS 8-98h) festzulegen. Für die Soziale Arbeit ist dabei entscheidend, dass für diese Form der Palliativdienste, neben qualifizierten Ärztinnen, Ärzten und Pflegekräften eine dritte Berufsgruppe verpflichtend vorgesehen ist. Für diese dritte Berufsgruppe sieht der OPS 8-98h Mitarbeiteende der Bereiche Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Psychologie/Psychotherapie, Physiotherapie und Ergotherapie vor. In den meisten Fällen werden hier sicherlich Sozialarbeiter*innen zum Einsatz kommen, die über das umfangreichste Spektrum der für diese Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen verfügen. Neben sozialrechtlichen Kenntnissen, Erfahrungen im Entlass- und Überleitungsmanagement sind hier auch in erheblichem Umfang Beratungs- und Entlastungsgespräche, sowie ein systemisches Verständnis von großer Bedeutung. Ursächlich für die zunehmende Bedeutung einer dritten Berufsgruppe im gesamten Bereich der spezialisierten Palliativversorgung ist die sich immer deutlicher herauskristallisierende Differenzierung von »allgemeiner« und »spezialisierter« Palliativversorgung, in der die Multiprofessionalität als strukturelle Voraussetzung betrachtet wird. Eine wichtige Referenz ist hierfür auch die S3 Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung (AWMF 2015).

Auch wenn die erhoffte quantitative und qualitative Entwicklung solcher Palliativdienste noch weit hinter den Erwartungen der Politik und der Fachgesellschaft (DGP) zurückliegt, was in erster Linie an missglückten Verhandlungen für eine auskömmliche Finanzierung liegt, ist davon auszugehen, dass für die Palliativversorgung im Krankenhaus die Entwicklung und der Ausbau multiprofessioneller Palliativdienste zukünftig erheblich an Bedeutung gewinnen wird. Diese Annahme begründet sich darin, dass der vermutete und durch eine Studie (Meffert et al. 2016) belegte Bedarf an palliativer Mitbehandlung ca. 7 % aller Patienten*innen im Krankenhaus betrifft, während eine Palliativstation im Durchschnitt nur ca. 1 % aller Patienten im Krankenhaus versorgen kann. Desweiteren zeigen Daten des Nationalen Hospiz- und Palliativregisters (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin o.J.a), dass Palliativdienste auch Patientengruppen erreichen, die häufig nicht einer Palliativstation zugewiesen werden. Während z. B. auf Palliativstationen noch ca. 65 % aller Patienten*innen aufgrund einer Tumordiagnose behandelt werden, sind dies bei den Palliativdiensten (im Nationalen Hospiz- und Palliativregister als Konsil- oder Liaisondienste bezeichnet) nur ca. 45 %.

Soziale Arbeit in Palliative Care

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