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Kein Ende der Globalisierung in Sicht
ОглавлениеDas Stichwort heißt »Globalisierung«. Durch die Globalisierung, die von der rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnik beflügelt wird, sind vornehmlich im Bereich der Wirtschaft, aber auch anderwärts, global handelnde private Akteure aufgetaucht, deren Transaktionen sich in erheblichem Umfang der staatlichen Kontrolle entziehen. Die Wiedergewinnung politischer Kontrolle über diese Akteure und ihre Transaktionen kann daher nur in dem Maß gelingen, wie die öffentliche Gewalt der Globalisierung folgt und ebenfalls überstaatlich ausgeübt werden darf. Der Aktionsradius der öffentlichen Gewalt muss dem Aktionsradius der global handelnden privaten Akteure folgen, wenn diesen im Interesse des Gemeinwohls Grenzen gesetzt werden sollen.
Die Veränderung ist also strukturell begründet. Da ein Ende der Globalisierung nicht in Sicht ist, wird die Entwicklung eher weitergehen als zurückweichen. Sie schmälert die öffentliche Gewalt der einzelnen Staaten auf der nationalen Ebene, verschafft ihnen jedoch gemeinsam neue Kapazitäten, auf der internationalen Ebene Probleme zu lösen. Sie sind zwar nicht mehr die alleinigen, aber immer noch die wichtigsten Träger öffentlicher Gewalt. Sie bestimmen selbst, welche Aufgaben und Kompetenzen sie abtreten wollen. Nicht etwa holen sich die supranationalen Institutionen die Aufgaben und Kompetenzen, die sie haben wollen. Die öffentliche Gewalt der Staaten ist territorial begrenzt, aber funktional konzentriert, die der supranationalen Organisationen ist territorial umfassend, aber funktional fragmentiert.
Die Vorteile der Internationalisierung sind freilich nicht kostenlos zu haben. Es sind vor allem zwei Probleme, die mit der Teilung der öffentlichen Gewalt zwischen Staaten und supranationalen Einrichtungen einhergehen:
Das erste besteht darin, dass das Zusammentreffen von Recht aus den relativ einheitlichen nationalen und den fragmentierten supranationalen Quellen zu Spannungen führt. Zwischen den verschiedenen Rechtsmassen besteht ja nicht von vornherein Harmonie. Das Recht aus überstaatlichen Quellen wirkt zunächst einmal als Störfaktor im staatlichen Recht. Die Einheit der Rechtsordnung weicht einer Pluralität des Rechts, wie sie die Ethnologie aus vormodernen Rechtsordnungen kannte, die im modernen Staat aber überwunden war.