Читать книгу Angehörigenbegleitung und Krisenintervention in der Notaufnahme - Группа авторов - Страница 25
1.7 Rechtliche Aspekte von Kommunikation
ОглавлениеDie Kommunikation mit Patienten und Angehörigen in der Notaufnahme unterliegt auch diversen rechtlichen Aspekten. Bereits aus dem mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag folgt nach § 630a BGB nicht nur die Pflicht, den Patienten zu behandeln und für eine ggf. erforderliche Weiter- und Nachbehandlung zu sorgen, sondern auch, den Patienten über den Ablauf der Behandlung und die Risiken sowie etwaige Behandlungsalternativen (laufend) zu informieren. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten führt zur Schadensersatzhaftung des Vertragspartners des Patienten (§§ 280 ff., 249 ff. BGB) (Weitbrecht 2017a; Weitbrecht 2017b).
Zivilrechtlich ist der Arzt nach § 630e BGB verpflichtet, den Patienten aufzuklären und nach § 630d BGB dessen Einwilligung einzuholen (Rechtsgrundlage in Deutschland). Strafrechtlich ist beides erforderlich, um eine derartige relevante Handlung zu rechtfertigen. Die Aufklärungslast des Arztes ist umso geringer, je höher die Dringlichkeit des Eingriffs und dessen Erfolgsaussichten sind. Dies stellt nicht selten eine Herausforderung in der Notaufnahme dar, denn ein Notfallpatient ist häufig wenig aufnahmebereit, nicht selten ist wenig Zeit für eine Aufklärung und der Patient ist nur dann einwilligungsfähig, wenn er auch konkret in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs und seiner Zustimmung oder Ablehnung zu erkennen (z. B. Patient unter Schock, Analgosedierung, Demenz etc.). Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, für die Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillens oder bei anwesenden Angehörigen kann es zu einem Konflikt mit der ärztlichen Schweigepflicht kommen, welche selbstverständlich auch gegenüber nahen Angehörigen vollumfängliche Geltung beansprucht (Weitbrecht 2017b; Weitbrecht 2017c; Weitbrecht 2017d).
Auch in der Notfallsituation muss sichergestellt sein, dass die ärztliche Schweigepflicht (§ 9 MBOÄ in Fassung der jeweiligen Berufsordnung der Landesärztekammern), die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der jeweiligen Krankenhausgesetze der Länder gewahrt sind. Personenbezogene Daten dürfen nur nach außen übermittelt werden, wenn der Patient hierzu wirksam einwilligt oder wenn der Krankenhausträger aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zur Übermittlung verpflichtet ist (z. B. Übermittlung von Diagnosen und weiterer Daten an die gesetzliche Krankenversicherung nach § 295 Abs. 1 SGB V) (Weitbrecht 2017d).